Zahlung = Gegenleistung: Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es – neben A – noch einen anderen Mitarbeiter (B) gab, der – wie A – in Deutschland wohnte und seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte. B musste allerdings hierfür einen jährlichen Betrag von EUR 5.688 p.a. zahlen, den QM von seinem Gehalt einbehielt. Dieser Zuzahlungsbetrag entsprach allerdings nicht dem vollen Wert der Fahrzeugüberlassung.[19]

Frage bezog sich nicht auf B: Auch wenn die Fahrzeugüberlassung an B im Sachverhalt des Vorlagebeschlusses erwähnt wird, bezog sich die Vorlage des FG offenbar aber lediglich auf die Fahrzeugüberlassung für private Zwecke an A.[20]

[20] So begründete es seine Zweifel lediglich für den "Mitarbeiter der Klägerin, der keine gesonderte, von seinem Arbeitseinkommen losgelöste Vergütung entrichtet"; vgl. FG Saarland v. 18.3.2019 – 1 K 1208/16, juris Rz. 26. Auch die Vorlagefrage bezog sich allein auf den Fall, dass das Personal für die Fahrzeugüberlassung keine Zahlung erbringt und keinen Teil seiner Barvergütung aufwendet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge