Zahlung = Gegenleistung: Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es – neben A – noch einen anderen Mitarbeiter (B) gab, der – wie A – in Deutschland wohnte und seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte. B musste allerdings hierfür einen jährlichen Betrag von EUR 5.688 p.a. zahlen, den QM von seinem Gehalt einbehielt. Dieser Zuzahlungsbetrag entsprach allerdings nicht dem vollen Wert der Fahrzeugüberlassung.[19]
Frage bezog sich nicht auf B: Auch wenn die Fahrzeugüberlassung an B im Sachverhalt des Vorlagebeschlusses erwähnt wird, bezog sich die Vorlage des FG offenbar aber lediglich auf die Fahrzeugüberlassung für private Zwecke an A.[20]
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