Entscheidend für die Förderfähigkeit der ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis: Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der Liste in FAQ 2.4. des BMWi. Die Kosten sind grundsätzlich ohne Vorsteuer zu berücksichtigen (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer). Die bereits zum wesentlichen Teil aus vorherigen Förderprogrammen bekannte Liste umfasst auch branchen-spezifische Besonderheiten und trägt den entsprechenden Anforderungen Rechnung.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1.1.2022 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1.1.2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1.1.2022 im Vermögen des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder Überbrückungshilfe I bis III und III Plus) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

Nach dem 1.1.2022 vorgenommene Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1.1.2022 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1.1.2022 führen (z. B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).

 
Achtung

Sondersachverhalt Vorkasserechnungen

Vorkasserechnungen werden dann als förderfähige Kosten akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, können Vorkasserechnungen ansonsten im Rahmen der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt bei Abschlagszahlungen spätestens in der Schlussabrechnung. Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.

4.1 Leistungen innerhalb eines Unternehmensverbundes

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig, auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bzw. wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 VO EU Nr. 651/2014) ist dieser Grundsatz anwendbar. Geleistete Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig, falls es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (z. B. in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung).

 
Praxis-Tipp

Zahlungen an einzelne Gesellschafter sind in engen Grenzen förderfähig

Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) können als Fixkosten anerkannt werden und sind damit förderfähig. Dies betrifft wohl auch Zahlungen für die Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Explizit nicht förderfähig sind jedoch Ausgaben im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung bzw. sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen beziehungsweise den Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt.

4.2 Zeitliche Zuordnung der betrieblichen Fixkosten

Erg...

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