Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen[1]), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z.B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z.B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2022 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder Überbrückungshilfe I bis III und III Plus) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Januar 2022 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Januar 2022 führen (z. B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (siehe 5.2), wenn die Unternehmen als "verbundene Unternehmen" nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafter/innen nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (z.B. in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, vgl. 5.2).

Bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle sind die geltend gemachten Kosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen (im Falle gestundeter Fixkosten reichen hierfür auch Zahlungsnachweise über regelmäßige Zahlungen, die vor dem Förderzeitraum erfolgten).

Vorkasserechnungen werden akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Vorkasserechnungen können ansonsten in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent anerkannt. Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt spätestens in der Schlussabrechnung.

Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.

 
  Enthält u. a. Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten
  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst).
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
  • Sonstige Kosten für Privaträume
  • Variable Miet- und Pachtkosten (z.B. nach dem 1. Januar 2022 begründete Standmieten)
2. Weitere Mietkosten
  • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing / Mietkaufverträge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge