Ergänzt die Erblasserin ihr handschriftliches Testament, mit dem sie ihren Ehemann als befreiten Vorerben und dessen Tochter sowie ihre beiden Nichten als Nacherben und zugleich als Ersatzvorerben zu je 1/3 eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet hat, später auf der Rückseite eines Blattes des Ursprungstextes durch die nicht gesondert mit ihrer Unterschrift versehene Erweiterung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgabe um die Dauertestamentsvollstreckung des der Tochter zugewendeten Anteils, so hängt die Formwirksamkeit davon ab, ob die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift die nachträgliche Ergänzung deckt.

OLG Düsseldorf v. 22.1.2021 – 3 Wx 194/20

BGB § 133, § 242, § 2136, § 2209, § 2247

Beraterhinweis Die Unterschrift muss nicht der letzte Akt der Testamentserrichtung sein. In welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile eines Testaments niedergeschrieben sind, ist für die Wirksamkeit eines Testaments ohne Bedeutung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Testamentstextes müssen deshalb nicht gesondert unterschrieben werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt sind (BGH v. 20.3.1974 – IV ZR 133/73, NJW 1974, 1083; OLG Karlsruhe v. 18.8.2011 – 11 Wx 46/10, FamRZ 2012, 400; KG v. v. 28.3.2017 – 6 W 97/16, FamRZ 2017, 2072; Weidlich in Palandt, § 2247 Rz. 14). Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, aber von der Unterschrift räumlich nicht gedeckt sind, müssen dagegen grundsätzlich gesondert unterschrieben werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt insb. dann in Betracht, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden Erklärungen ersichtlich wird (BGH v. 20.3.1974 – IV ZR 133/73, NJW 1974, 1083; OLG Köln v. 3.9.1993 – 2 Wx 23/93, NJW-RR 1994, 74; BayObLG v. 10.12.2003 – 1Z BR 71/03, BayObLGZ 2003, 352; OLG München v. 7.10.2010 – 31 Wx 161/10, NJW-RR 2011, 156; Weidlich in Palandt, § 2247 Rz. 14). Ergänzungen, die auf einem gesonderten Blatt niedergeschrieben sind, stehen in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem bereits errichteten Testament und tragen den Charakter einer neuen letztwilligen Verfügung. Sie müssen deshalb vom Erblasser stets gesondert unterschrieben werden, auch wenn sie mit den anderen Verfügungen inhaltlich verknüpft sind (BGH v. 20.3.1974 – IV ZR 133/73, NJW 1974, 1083; OLG Hamm v. 6.9.1982 – 15 W 149/81, MDR 1983, 131; Weidlich in Palandt, § 2247 Rz. 16).

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