Womöglich nicht bedacht wurde, dass die gesetzliche Fortschreibung der transparenten Besteuerung über das Ziel hinausschießend durchaus zur Anwendung der Stkl. III zwingen kann. Dies abmildernd wäre an eine Ergänzung des § 15 ErbStG zu denken. Man hätte allerdings auch nur eine solche Regelung vornehmen können (vgl. § 15 Abs. 4 ErbStG).

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