Der Streitwert ist in voller Höhe der steuerlichen Auswirkung anzusetzen, wenn feststeht, dass sich der streitige Betrag in voller Höhe bei der Gewerbesteuer auswirkt.[1] Entgegen dessen wählt der BFH einen pauschalierten Streitwert unabhängig vom Hebesatz mit 10 % des streitigen Verlusts.[2]
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