Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Gewinnverlagerung. Gewerbesteuermeßbetrag 1990 und 1991. ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1991

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Meßbescheid mit dem Ziel angefochten, den Meßbetrag herabzusetzen um die steuerliche Auswirkung in ein Folgejahr zu verlagern, so ist der Streitwert der Saldo aus den Steuern der betroffenen Jahre.

2. Wird auch der Bescheide für das Folgejahr angegriffen, mit dem Antrag den Meßbetrag entsprechend zu erhöhen so sind die sich jeweils ergebenden Streitwerte zu addieren.

3. Werden Bescheide zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlustes angegriffen, so ist für jeden einzeln das sich aus ihm ergebende wirtschaftliche Interesse als Streitwert zu den Streitwerten der übrigen angegriffenen Bescheide zu addieren.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1

 

Tenor

Der Streitwert wird auf 1.476.780 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der erkennende Senat hat mit Gerichtsbescheid vom … Juli 1998, der zwischenzeitlich als Urteil wirkt, die Klage wegen Versäumnis der Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO als unzulässig abgewiesen. Gegen die Kostenrechnung vom … 10.1998 hat die Klägerin (Klin) am 01.11.1998 Erinnerung erhoben. Der Vertreter der Staatskasse hat am 08.03.1999 Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht gemäß § 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz beantragt.

Die Klage richtete sich gegen den Gewerbesteuermeßbescheid für 1990 vom …04.1994, den Gewerbesteuermeßbescheid für 1991 vom … 05.1994, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 vom … 04.1994, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 vom … 05.1994, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 11.1995 gemäß Klageschriftsatz vom … 08.1997 sowie gegen die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 01.01.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 10.1995 gemäß Schriftsatz der Klin vom … 10.1997.

Die Streitfrage knüpft in allen Verfahren ausschließlich daran an, ob die Lieferung verkaufter Maschinen mit einem Wert von 6.143.797,– DM erfolgswirksam dem Jahre 1990 oder dem Jahre 1991 zuzuordnen sei. Das Finanzamt (FA) hatte der Betriebsprüfung folgend die Lieferung für das Jahr 1990 angenommen. Dadurch kam es zu einer Verrechnung des vortragsfähigen Verlustes aus dem Jahre 1985–1989 i.H.v. 2.922.338,– DM im Jahr 1990 mit der Folge der Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages von 134.725,– DM. Demgegenüber beantragt die Klin die Festsetzung eines Meßbetrags i.H.v. 3.940,– DM. Da hierdurch nur ein Teil des vortragsfähigen Verlustes aus dem Jahre 1985–1989 im Jahr 1990 verbraucht würde, beantragt sie den verbleibenden vortragsfähigen Verlust aus Gewerbebetrieb auf den 31.12.1990 mit 2.598.319,– DM festzustellen. Ebenfalls in Konsequenz der Aktivierung des Geschäftsvorfalles im Jahre 1990 hat das FA den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1991 auf 7.689.000,– DM festgesetzt, die Klin beantragt eine Festsetzung i.H.v. 2.439.000,– DM.

Darüber hinaus hat die Klin beantragt, für 1991 den Gewerbesteuermeßbetrag von 6.654,– DM gemäß angefochtenem Bescheid auf 29.975,– DM zu erhöhen und den festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust von 2.323.175,– DM auf 0 DM herabzusetzen.

Der Kostenbeamte des Finanzgerichts München hat hiervon ausgehend durch Addition aller Einzelstreitwerte einen Streitwert von 1.087.471,– DM errechnet.

Die Klin vertritt demgegenüber die Auffassung, daß nur ein Streitwert von 372.038,25 DM zugrunde zulegen sei, da das wirtschaftliche Interesse sich ausschließlich auf die Änderung der Gewerbesteuerbescheide für 1990 und 1991 gerichtet gewesen sei. Die Erhöhung des Gewinns im Jahr 1991 sei demgemäß eine zwangsläufige Folge, so daß eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Streitwert zu ergehen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Streitfall ergab sich aus den angefochtenen Bescheiden keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung, so daß § 13 Abs. 2 GKG nicht zur Bestimmung der Höhe des Streitwertes herangezogen werden kann.

Für die Bildung des Streitwertes bei objektiver Klagehäufung werden grundsätzlich die finanziellen Auswirkungen der einzelnen angegriffenen Bescheide gemäß § 155 FGO i.V.m. § 5 ZPO zusammengerechnet (Gräber FGO vor § 135 Rz. 29 m.w.N.).

1. Für den Antrag auf Änderung des Gewerbesteuermeßbetrag 1990 ergibt sich das finanzielle Interesse nicht ausschließlich aus der Differenz der für 1990 festzusetzenden Gewerbesteuer entsprechend dem Unterschied zwischen der Feststellung des Finanzamts und dem Antrag der Klägerin. Vielmehr ist wegen der sich daraus ergebenden Erhöhung ...

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