Wird gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit eigenen Argumenten vorgegangen, also nicht nur als Folge der Einkommensteuer, bildet der streitige Solidaritätszuschlag den Streitwert. Als Folgesteuer zur Einkommensteuer jedoch bleibt er indessen bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht.

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