Wird gegen den Säumniszuschlag nur als Nebenforderung Klage erhoben, wird dieser bei der Berechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt. Anders verhält es sich, wenn die Säumniszuschläge einen eigenen Streitgegenstand bilden. In diesem Fall bilden die strittigen Säumniszuschläge den Streitwert.[1]

[1] BFH, Urteil v. 24.11.1964, VII 237/63, HFR 1965 S. 130.

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