Bei der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu niedrig besteuernden Staaten und Gebieten ist zu berücksichtigen, dass ein Staat oder Gebiet auch bei Bestehen eines Auskunftsabkommens "nicht kooperierend" sein kann, wenn er tatsächlich nicht die von der deutschen Finanzverwaltung gewünschten Auskünfte erteilt. Dieser Fall kann eintreten, weil die niedrig besteuernden Gebiete nicht über eine den deutschen Verhältnissen entsprechende Finanzverwaltung verfügen und deshalb u. U. gar nicht in der Lage sind, die gewünschten Informationen zu beschaffen. In einem solchen Fall kann ein Staat oder Gebiet so kurzfristig durch BMF-Schreiben als "nicht kooperierend" eingestuft werden, dass es dem Stpfl. nicht mehr möglich ist, seine Geschäftsbeziehungen darauf umzustellen. Allerdings ist gegenwärtig offen, ob eine solche "black list" der nicht kooperierenden Gebiete durch BMF-Schreiben rechtlich genügt. Im Anwendungsfall der Vorschriften gegen nicht kooperierende Gebiete kann sich insoweit durchaus rechtliches Argumentationspotenzial eröffnen.

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