Dieser zweiteilige Beitrag verdeutlicht, dass Vermietende vor dem Abschluss eines Mieterstromvertrages mit Mietenden

  • neben wirtschaftlichen Erwägungen
  • auch steuerliche Fragestellungen

in ihre Entscheidung einzubeziehen haben.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Grenze für die Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)[8] von 20 % auf 30 % zu erhöhen. Außerdem soll sie in Zukunft auch für Einnahmen aus der sog. gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gelten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 KStG-E). Das ist ein Modell zur Solarstromerzeugung auf Wohngebäuden und soll mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung eingeführt werden.[9] Die Gesetzesänderung des KStG soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten (§ 34 Abs. 3b KStG-E).

Des Weiteren beabsichtigt der Gesetzgeber, die Grenze bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags von 10 % auf 20 % anzuheben (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG-E). Das soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 in Kraft treten (§ 36 Abs. 4b GewStG-E). Zudem beabsichtigt er, die Grenze für die Annahme eines Spezial-Investmentfonds ebenfalls von 10 % auf 20 % zu erhöhen (§ 26 Nr. 7a S. 2 InvStG-E). Die Gesetzesänderung soll ab 1.1.2024 gelten (§ 57 Abs. 8 InvStG-E).

Genossenschaften, Vereine, Grundstücksunternehmen und Spezial-Investmentfonds sollen so ihr Engagement im Bereich des Betreibens von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ohne Gefährdung für die jeweiligen Begünstigungen ausweiten können.

Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

 

Service: Brunckhorst, Steuerliche Beurteilung des Mieterstromzuschlages (I), EStB 2023, 310; BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, EStB 2023, 301 (Schumann); BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann); Schumann, Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken – Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021, EStB 2021, 519 abrufbar unter steuerberater-center.de

[8] Vgl. BR-Drucks. 433/23.
[9] Vgl. BR-Drucks. 383/23.

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