BMF, 30.03.1990, IV B 7 - S 2727 - 5/90

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den Fragen der steuerlichen Behandlung der Vereinigungen der CDU und CSU und anderer Parteien auf Bundes- und Landesebene wie folgt Stellung genommen:

 

I. Vereinigungen der CDU und CSU auf Bundes- und Landesebene

Es sind die Fragen aufgeworfen worden,

  1. ob die bei der CDU und CSU bestehenden Vereinigungen auf Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsebene als selbständige KSt-Subjekte zu behandeln sind,
  2. ob diese Vereinigungen unter die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG fallen,
  3. wie die Beiträge und Spenden an diese Vereinigungen steuerlich zu behandeln sind.

Zu 1. Auf Bundesebene bestehen zur Zeit folgende Vereinigungen der CDU und CSU:

  • Junge Union Deutschland der CDU/CSU (JU),
  • Frauenvereinigung der CDU (Frauenvereinigung),
  • Sozialausschüsse der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft Deutschland (DCA),
  • Kommunalpolitische Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV),
  • Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU (MIT),
  • Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung der CDU/CSU - Union der Vertriebenen und Flüchtlinge - (OMV),
  • Senioren-Union der CDU.

Entsprechende Vereinigungen der CDU und CSU gibt es auf Landesebene. Eine in § 38 des Statuts der CDU vorgesehene "Wirtschaftsvereinigung der CDU" besteht zur Zeit nur als Landesvereinigung.

Die genannten Bundes- und Landesvereinigungen sowie ihre jeweiligen Untergliederungen auf Kreis- und Ortsebene sind, soweit sie nicht mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet sind, unter den im BMF-Schreiben vom 18.10.1988 (BStBl 1988 I S. 443) genannten Voraussetzungen als selbständige KSt-Subjekte anzusehen.

Zu 2. Die genannten Bundes- und Landesvereinigungen und ihre Untergliederungen sind in § 38 des CDU-Parteistatuts aufgeführt. Nach der Gesamtheit der Regelungen im Statut sowie in der Finanz- und Beitragsordnung und der Parteigerichtsordnung sind die Vereinigungen und ihre Untergliederungen in starkem Maße in die Organisationsstruktur der Partei eingebunden.

Sie sind deshalb als Teilorganisation (vgl. BFH-Urteil vom 28.1.1988, V R 48/85) Teile der Partei i.S. des § 2 des Parteiengesetzes und fallen damit unter die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG und des § 3 Abs. 1 Nr. 10 VStG.

Zu 3. Zuwendungen an die genannten Bundes- und Landesvereinigungen und ihre Untergliederungen sind als Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Rahmen der §§ 10b Abs. 2, 34 g Nr. 1 EStG, § 9 Nr. 3 Buchst. b KStG steuerlich abziehbar. § 10b Abs. 2 Satz 3 EStG gilt mit der Maßgabe, daß Spenden an die genannten Bundes- und Landesvereinigungen und ihre Untergliederungen mit unmittelbar an die Partei geleisteten Spenden zusammenzurechnen sind.

 

II. Vereinigungen der anderen Parteien

Die für die Vereinigungen der CDU und CSU geltenden Besteuerungsgrundsätze (vgl. unter I.) gelten unter denselben Voraussetzungen auch für die entsprechenden Organisationen der anderen Parteien.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 2 Satz 3

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 7

KStG § 9 Nr. 3 Buchst. b

VStG § 3 Abs. 1 Nr. 10

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