Klargestellt wird vom BMF, dass die Grenze von 60 EUR bei der Gestellung von üblichen Mahlzeiten gem. § 8 Abs. 2 S. 8 EStG auch gilt, wenn die Mahlzeit im Ausland zur Verfügung gestellt wird[29].

Kürzung der Verpflegungspauschale ...: Im Hinblick auf die Kürzung der Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a S. 8-10 EStG bei Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber hat das BMF[30] die Rechtsprechung des BFH[31] aufgegriffen, wonach kleine Snacks – wie Tüten mit Chips, Müsliriegel etc. – nicht zu einer Kürzung führen.

... auch bei Nichteinnahme der Mahlzeit: Unerheblich für die Kürzung ist, ob der Arbeitnehmer die ihm gestellten Mahlzeiten tatsächlich einnimmt. Nimmt er sie nicht ein, sind die Gründe hierfür ebenfalls irrelevant[32].

"Ersatz"-Mahlzeit: Das BMF nimmt mit mehreren Beispielen zudem nunmehr dazu Stellung, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer eine Mahlzeit nicht einnimmt und der Arbeitgeber ihm deshalb (ersatzweise) eine weitere zur Verfügung stellt[33].

Essensmarken: Was die Ausgabe von Essensmarken durch den Arbeitgeber anbelangt, so handelt es sich nur innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a S. 6 EStG nicht um eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, sondern lediglich um eine Verbilligung der vom Arbeitnehmer selbst veranlassten und bezahlten Mahlzeit. Nach diesem Zeitraum sind diese mit dem Sachbezugswert anzusetzen[34].

[29] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 61.
[30] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 74.
[31] BFH v. 3.7.2019 – VI R 36/17, BStBl. II 2020, 788 = EStB 2019, 433 (Bleschick).
[32] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 75; BFH v. 7.7.2020 – VI R 16/18, BStBl. II 2020, 783 = EStB 2020, 464 (Apitz).
[33] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011:006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 88 ff.
[34] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 76.

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