Einen weiteren strittigen Punkt bildet die Frage nach der Berechnung des Grundlohns nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG. So ist z.B. auch noch offen, ob der Grundlohn Beiträge des Arbeitgebers an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse umfasst, wenn kein Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Kasse entsteht.

Lösung des FG Baden-Württemberg: Das FG Baden-Württemberg[22] vertritt dazu die Rechtsauffassung, dass der Begriff des "laufenden Arbeitslohns" in § 3b Abs. 2 EStG sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt, sondern nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt richtet. Beiträge des Arbeitgebers an eine zugunsten der Arbeitnehmer errichtete Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung einräumt, stellen nach Auffassung des FG mangels Zuflusses keinen laufenden Arbeitslohn der jeweiligen Arbeitnehmer i.S.d. § 3b Abs. 2 EStG dar. Beachten Sie: Nur in Fällen, in denen der Arbeitnehmer durch Beitragsleistungen in eine betriebliche Altersversorgung einen unbedingten und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung erwirbt, kann nach Auffassung des FG bereits mit der Beitragszahlung eine Bereicherung des Arbeitnehmers im Sinne einer Vermögensmehrung angenommen werden – und dementsprechend auch ein Zufluss von Arbeitslohn.

Beraterhinweis Auch hierzu ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. beim BFH: VI R 11/21).

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