Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG zu werten – selbst, wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird. Diese Rechtsauffassung wird nach Auffassung des FG Niedersachsen[20] auch durch die Rechtsprechung des EuGH[21] gestützt.

Lösung des FG Niedersachsen: Der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.

Offene Rechtsfrage: Die vorstehende Rechtsauffassung steht aber nicht im Einklang mit der Verwaltungsauffassung. Der BFH muss daher klären: Ist Maßstab für die Berechnung der in § 3b Abs. 1 Nr. 1-4 EStG genannten prozentualen Höchstgrenzen bei Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit

  • das für den bei Anwesenheit am Arbeitsplatz für geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlte Entgelt oder
  • der sonst maßgebende Grundlohn?

Beraterhinweis Hierzu ist unter dem Az.: VI R 1/22 eine Revision beim BFH anhängig.

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