§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG verlangt für die Förderung, dass das begünstigte Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein muss. Die Frist ist auf den Tag genau und nicht nach vollen KJ zu berechnen (Rz. 20).

Berechnung des Zehn-Jahreszeitraums: Das BMF verweist – im Ergebnis in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 35a S. 2, 3 EStG[33] – darauf, dass für die Berechnung des Zehn-Jahreszeitraumes Folgendes maßgebend ist:

  • der Beginn der Herstellung des Gebäudes (Rz. 21):

    • bei Erforderlichkeit einer Baugenehmigung der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde (Rz. 21);[34]
    • bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden (Rz. 21);
    • die vorstehenden Grundsätze würden auch gelten, wenn eine Wohnung erst durch nachträgliche Baumaßnahmen in einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt werde (Rz. 22);
  • der Beginn der energetischen Maßnahme (Rz. 23):

    • auch hier wird für energetische Maßnahmen mit dem Erfordernis einer Baugenehmigung auf den Tag der Einreichung der Baugenehmigung abgestellt (§ 52 Abs. 35a S. 2 EStG);
    • bei baugenehmigungsfreien Sanierungsmaßnahmen mit der Pflicht der Einreichung von Bauunterlagen: der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (indes stellt § 52 Abs. 35a S. 3 EStG – weitergehend – auf die Kenntnisnahme durch die Baubehörde ab);
    • in allen anderen Fällen, also insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, aber auch bei Anzeige- und Genehmigungspflichten für die energetische Maßnahme nach anderen (nicht baurechtlichen) Regelungen, v.a. landesspezifischen Vorschriften): der Beginn der (tatsächlichen) Bauausführung (§ 52 Abs. 35a S. 3 EStG).

Irrelevante Aspekte: Zutreffend weist das BMF in Rz. 23 darauf hin, dass für die Bestimmung der Zehnjahresfrist irrelevant sind

  • Planungs- und Beratungsleistungen sowie
  • der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen.[35]

Vor 2010 errichtete Objekte mit unbekanntem Tag der erstmaligen Bauantragstellung: Das BMF bestimmt für die Fälle der Rz. 21–22 für vor 2010 errichtete Objekte mit unbekanntem Tag der erstmaligen Bauantragstellung, dass hier in der ESt- oder Feststellungserklärung die Angabe des Herstellungsjahres genügt und dann als Tag der erstmaligen Bauantragstellung der erste Tag im KJ des Herstellungsjahres gilt (Rz. 22).

Beraterhinweis Ist das Gebäude vor 2010 errichtet, ist das Alter des Objekts von zehn Jahren an jedem Tag des Jahres 2020 (dem Jahr der erstmaligen Anwendung von § 35c EStG, s. § 52 Abs. 35a S. 1 EStG) erreicht.[36]

 

Beispiel 3

(nach BMF, Rz. 22)

Ist aus dem Kaufvertrag über ein Gebäude nur bekannt, dass dieses 2009 errichtet wurde (und fehlen Informationen dazu, ob bzw. wann der Bauantrag gestellt wurde), erachtet es die Finanzverwaltung als ausreichend, wenn der Stpfl. den Herstellungsbeginn mit 2009 angibt. Dann soll als Tag der erstmaligen Bauantragstellung der 1.1.2009 gelten, so dass jede in 2020 durchgeführte Sanierungsmaßnahme begünstigt ist.

Dass auf den Beginn der Bauausführung abzustellen ist, wirkt sich insbesondere dann aus, wenn eine Anzeige- und Genehmigungspflicht für die energetische Maßnahme nach anderen Vorschriften besteht.

 

Beispiel 4

(nach BMF, Rz. 23)

Erfolgen in einem seit 1997 zu eigenen Wohnwecken genutzten eigenen EFH zur Durchführung begünstigter Sanierungsmaßnahme Planungsarbeiten im Herbst 2019, werden dann die dafür erforderlichen (landesspezifischen) Anzeigen und Genehmigungen Ende 2019 getätigt/eingeholt und die energetische Maßnahme im März 2020 durchgeführt, soll nach dem BMF auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen sein. Irrelevant ist danach die Beantragung (landesspezifischer) Anzeigen, die nicht das BauGB und das Bauordnungsrecht betreffen.

[33] Urban, FR 2021, 359 (364).
[34] Vgl. aber Urban, FR 2021, 359 (364), der zutreffend darauf hinweist, dass bei Stellung mehrerer Bauanträge nur der erfolgreiche Antrag maßgeblich ist.
[35] Bleschick, EStB 2020, 142 (143); a.A. Reddig in Kirchhof, EStG, 20. Aufl. 2021, § 35c Rz. 6, der auf den Abschluss des Werkvertrags abstellt; ebenso Urban, FR 2021, 359 (364); Urban, FR 2020, 354 (359): Abschluss der Planungen = Auftragserteilung.
[36] Vgl. auch Urban, FR 2021, 359 (364), der von einer überflüssigen Regelung spricht, zumal Bauunterlagen regelmäßig bei den Behörden auffindbar seien.

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