Das BMF hat sich in seinem Schreiben ausführlich zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen geäußert. Dabei hat es sich von einem großzügigen Grundverständnis der Förderung nach § 35c EStG leiten lassen.

Gleichwohl befasst sich das BMF nicht erschöpfend mit der Steuerprivilegierung, so dass schon jetzt eine Überarbeitung der Verwaltungsanweisung der – Stand heute – bis zum Jahr 2030 geltenden Steuervergünstigung absehbar ist.

 

Service: BMF v. 14.1.2021 – IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006 – DOK 2021/0031094, EStB 2021, 75 (Bleschick); Bleschick, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) (I) – Einordnung des BMF-Schreibens und vertiefende Hinweise, EStB 2021, 211 abrufbar unter steuerberater-center.de

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