Bei der Hemmung der Verjährung wird der Lauf der Verjährungsfrist nach § 209 BGB angehalten. Fällt der hemmende Umstand weg, läuft die Verjährung ab diesem Zeitpunkt weiter. Die Hemmung der Verjährung ist die Regel. Für den Steuerberater relevante Hemmungstatbestände sind:

  • Schwebende Verhandlungen mit dem Mandanten über etwaige Regressansprüche nach § 203 BGB (die Hemmung endet, wenn eine der Vertragsparteien die Verhandlungen unmissverständlich abbricht);[1]
  • Formal und inhaltlich korrekte Rechtsverfolgung nach § 204 BGB seitens der geschädigten Mandanten (Mahnbescheid oder Klageerhebung)[2]

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