Auch wenn im Einzelfall ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters (§ 13 Abs. 4 BOStB)[1] an Unterlagen des Mandanten begründet scheint (wegen offener Honorarforderungen[2]), sollte unter Haftungsgesichtspunkten davon kein Gebrauch gemacht werden. Es besteht zugunsten des Mandanten eine umfassende (nachvertragliche) Schadensminderungspflicht seitens des Steuerberaters. Spätestens bei Anforderung des Mandanten sollte er eine genaue Liste der auszuhändigenden Unterlagen erstellen. Von Unterlagen, die eventuell zu Beweiszwecken zur Schadensabwehr zugunsten des Steuerberaters dienen können, sind Kopien zu fertigen.

Dem Mandanten werden die Unterlagen nur gegen Quittung im Beisein eines Mitarbeiters des Steuerberaters ausgehändigt (gilt auch, wenn Unterlagen einem neuen Steuerberater zur Verfügung gestellt werden).

Gem. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB ist der Steuerberater nach Beendigung des Mandats verpflichtet, dem Mandanten die Handakte herauszugeben.[3] Die Handakte (§ 66 Abs. 2 StBerG) beinhaltet Schriftstücke, die der Steuerberater für seine Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Nicht dazu gehören der Briefwechsel zwischen ihm und dem Mandanten und Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.[4]

Seine Arbeitsergebnisse muss der Steuerberater nur Zug um Zug gegen Zahlung des fälligen Honorars herausgeben.

Ein Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e. G. verpflichtet. Dem stehen die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB gegenüber dem Mandanten nicht entgegen.[5]

Nach Mandatsende muss der Steuerberater unverzüglich der notwendigen Datenübertragung von dem IT-Dienstleister an den Nachfolgeberater zustimmen.[6]

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung (§§ 195 ff. BGB).[7]

[1] 5.2.5 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zum Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht.
[4] LG Bonn, Beschluss v. 20.6.2007, 5 T 51/07.
[6] LG Bochum, Urteil v. 29.5.2019, I-4 O 32/15, Berufung eingelegt, Az. beim OLG Hamm: 25 U 21/19.

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