Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 StBerG).

Die Bestellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt, in dem Beginn und Dauer der Treuhandschaft festgelegt werden. Es empfiehlt sich, das bestehende Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 675, 611 ff. BGB) schriftlich abzufassen. Dieser Vertrag sollte der Steuerberaterkammer zur Prüfung vorgelegt werden.[1]

Der Vertrag sollte u. a. auch regeln, inwieweit der Praxistreuhänder gegenüber dem Treugeber haftet und ob zusätzlich anfallende Versicherungsbeiträge vom Treugeber übernommen werden.[2]

Obiges gilt gem. § 71 Abs. 4 StBerG entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) der Steuerberater aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.

Es kann auch ein ausschließlich im Anstellungsverhältnis beschäftigter Steuerberater als Praxistreuhänder in Betracht kommen, sofern er die erforderliche Zeit für die Treuhandschaft hat.

Der Treuhänder führt gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 StBerG sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters. Er hat gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 StBerG Anspruch auf eine angemessene Vergütung.[3]

Die Mandanten müssen über die Tätigkeit des Praxistreuhänders unverzüglich informiert werden. Einer Zustimmung des Mandanten bedarf es nicht. Im Auftreten nach außen muss der Praxistreuhänder durch einen entsprechenden Zusatz, z. B. in der Kopfleiste oder bei seiner Unterschrift, auf die Treuhandschaft hinweisen (z. B. "StB Max Meier bestellter Praxistreuhänder für StB Bernd Müller").[4]

Dem Praxistreuhänder ist es untersagt, ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Treugeber Mandanten des Treugebers zu übernehmen. Dies gilt auch für Mandate, die während der Treuhandschaft neu hinzukommen.[5] Der Praxistreuhänder darf für die Dauer von 2 Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner Eigenschaft als Praxistreuhänder für den Erben betreut hat (§ 71 Abs. 5 StBerG).

 
Hinweis

Kaum Rechtsprechung zum "Praxistreuhänder" vorhanden

Das kann bedeuten, dass nicht so häufig Praxistreuhänder bestellt werden (müssen) oder es wenig Streitigkeiten zwischen Treuhänder und Treugeber gibt.

U. U. vermittelt bei Streitigkeiten auch die Steuerberaterkammer aufgrund einer Schlichtungsklausel im Treuhandvertrag.

[1] 5.2.3.2 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhänders, Tz. 1 Buchst. d, e und f.
[2] 5.2.3.2 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhänders, Tz. 3.
[3] 5.2.3.2 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhänders, Tz. 4.
[4] 5.2.3.2 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhänders, Tz. 2.
[5] 5.2.3.2 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhänders, Tz. 5.

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