Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters auf einen seiner Erben, der im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsträgers noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 StBerG befugt ist, übertragen werden, kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren einen Steuerberater zum Treuhänder bestellen.[1] In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 71 Abs. 1 StBerG). Im Übrigen regelt das Steuerberatungsgesetz lediglich, dass der Treuhänder sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters führt und er Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegenüber den Erben hat (§ 71 Abs. 2 StBerG).[2]

 
Praxis-Tipp

Angestellter Steuerberater kann Praxistreuhänder sein

Voraussetzung für die Bestellung ist nicht, dass der Treuhänder eine eigene Steuerberaterpraxis unterhält. Es kann deswegen grundsätzlich auch ein ausschließlich im Anstellungsverhältnis beschäftigter Steuerberater als Praxistreuhänder in Betracht kommen, sofern ihm von seinem Arbeitgeber die erforderliche Zeit für die Treuhandschaft eingeräumt wird.

[1] VGH Mannheim, Beschluss v. 13.4.2022, 9 S 803/22: Der Zeitraum von bis zu 3 Jahren, für den ein Praxistreuhänder gem. § 71 Abs. 1 S. 1 StBerG von der zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden kann, ist ab dem Tag des Todes des früheren Praxisinhabers zu berechnen.
[2] 5.2.3.2 Hinweise der BStBK zur Bestellung eines Praxistreuhänders.

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