BVerwG: Ausnahme vom Leitererfordernis bei Steuerberatern

Das BVerwG hat entschieden, dass ein Steuerberater einen Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine Zweigstelle hat, wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine Praxis im Nahbereich der Zweigstelle befindet.

Steuerberaterkammer lehnte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ab

Im Streitfall wurde der im Jahr 2005 zum Steuerberater bestellt. Seit dem Jahr 2015 ist er in eigener Praxis tätig. Die beklagte Steuerberaterkammer erteilte ihm im März 2015 eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt.

Eine Verlängerung lehnte die Steuerberaterkammer ab. Atypische Umstände, die den weiteren Verzicht auf die Leitung durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten rechtfertigten, lägen nicht mehr vor.

BVerwG: Keine zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen

Nach dem Urteil des BVewG in letzter Instanz ist die Steuerberaterkammer zur Erteilung der begehrten Genehmigung verpflichtet. § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG bestimme, das der Leiter der weiteren Beratungsstelle jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein muss, der seine berufliche Niederlassung am Ort dieser Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.

Nach Satz 4 der Vorschrift könne die Steuerberaterkammer eine Ausnahme davon zulassen, nach Satz 6 aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters. Liegt sie im Nahbereich der Praxis (nach ständiger Rechtsprechung ca. 50 km Luftlinie), sei die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater - wie hier - nachweist, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt.

Unter diesen Bedingungen seien zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich nicht begründbar. Zugleich bleibe der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der Genehmigung gewahrt. Außerhalb des Nahbereichs seien Ausnahmegenehmigungen Sondersituationen vorbehalten.

BVerwG, Urteil v 1.2.2024, 8 C 1.23

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 1.2.2024
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