Ausnahmen vom Leitererfordernis im Nahbereich sind der Grundsatz
BVerwG stärkt die Freiheit zur weiteren Beratungsstelle –im Nahbereich
Kern des Rechtsstreits ist die Frage gewesen, wann der Kammer ein Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zusteht:
- Die Kammer ging davon aus, immer nach Ermessen entscheiden zu dürfen.
- Der Steuerberater ging davon aus, dass das Ermessen der Kammer immer auf null reduziert sei, wenn er die Wahrung der Berufspflichten sicherstellt.
Das BVerwG hat klargestellt, dass nach dem Bild des Gesetzgebers, wie es im Steuerberatungsgesetz niedergelegt ist, eine weitere Beratungsstelle im Nahbereich grundsätzlich zulässig ist und das Ermessen der Kammer regelmäßig auf null reduziert ist. Außerhalb des Nahbereichs liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Kammer und kann nur in besonderen Fällen - § 11 Abs. 3 BOStB – erteilt werden. Die Sicherstellung der Berufspflichten ist hier bloß die Voraussetzung, um es überhaupt auf die Ermessensentscheidung ankommen lassen zu können.
Bild des Gesetzgebers im StBerG
Der Gesetzgeber geht aus Sicht des BVerwG davon aus, dass der Mandant erwartet, seinen Steuerberater in seiner Nähe zu haben und diesen jederzeit persönlich aufsuchen und auch antreffen zu können. Er soll jederzeit physisch erreichbar sein. Dies sei nur im Nahbereich gewährleistet. Nahbereich meint dabei einen 50km-Radius um die Niederlassung des Steuerberaters. Deswegen stellt der Gesetzgeber auf diesen Bereich in § 34 StBerG und § 55e Abs. 1 StBerG ab.
Damit stellt er aber auch klar, dass er grundsätzlich annimmt, dass in diesem Nahbereich die Berufspflichten immer sichergestellt werden können. Dies wird auch daran deutlich, dass er es einem Steuerberater gerade gestattet, zwei Berufsausübungsgesellschaften im Nahbereich zu leiten und dabei die Berufspflichten zu überwachen. Deswegen ist die Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis im Nahebereich immer zu gewähren, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass vom gesetzlichen Regelfall abgewichen werden muss.
§ 34 StBerG ist nicht mehr zeitgemäß
Die Vorschrift des § 34 StBerG ist nicht mehr zeitgemäß. Mandanten haben sich längst an Telefon- und Videokonferenzen gewöhnt. Sie suchen nicht den nächstgelegenen Berater, sondern den passenden Berater. Für Rechtsanwälte sind diese Einschränkungen schon abgeschafft. Warum hier die Steuerberater weiter benachteiligt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Das Urteil des BVerwG jedoch ist ein Schritt in die richtige Richtung und erleichtert die Rechtsanwendung für Steuerberater und Kammern.
BVerwG, Urteil v. 1.2.2024, 8 C 1.23
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
787
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
764
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
710
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
542
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
536
-
Anschrift in Rechnungen
504
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
473
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
459
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
452
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
443
-
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
09.12.2024
-
Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
09.12.2024
-
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer WEG
09.12.2024
-
Alle am 5.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
05.12.2024
-
Steuerberaterhaftung wegen Beihilfe zum Anlagebetrug
04.12.2024
-
Neue anhängige Verfahren im November 2024
03.12.2024
-
Herstellung von Alkohol durch einen Obstlandwirt
03.12.2024
-
Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln
02.12.2024
-
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
02.12.2024
-
Ablösung eines unentgeltlichen Nießbrauchs nicht steuerbar
02.12.2024