Nach § 1896 BGB kann eine Betreuung nur dann erfolgen, wenn bei der volljährigen betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruht.

Zu Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen. Eine Betreuung kann nur dann eingerichtet werden, wenn der Betroffene zusätzlich seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst zu versorgen vermag. Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, muss festgestellt werden, ob andere Hilfsmöglichkeiten, z. B. Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste bestehen. Daher gilt für alle Bereiche der Grundsatz der Erforderlichkeit, der sich auf das Ob einer Betreuungseinrichtung, den Umfang des Aufgabenkreises, die Reichweite der gerichtlichen Maßnahme und die Dauer der Anordnung bezieht.

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