A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 36 Abs. 1 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 stattfindet (Hauptveranlagung 2025). § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Die Vorschrift hat heute kaum noch praktische Bedeutung.[3] Auf eine Kommentierung wird daher an dieser Stelle verzichtet.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Nach § 36 Abs. 2 GrStG gelten die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge von dem am 1.1.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Diese Regelung weicht ausdrücklich von § 16 Abs. 2 GrStG ab, wonach der bei einer Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich der §§ 17 und 20 – von dem Kalenderjahr an gilt, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[3] Troll/Eisele, GrStG, § 36 GrStG Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Mit Art. 3 GrStRefG[2] wurden die Sondervorschriften für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 in § 36 GrStG verortet. Die Vorschriften für die zuletzt durchgeführte Hauptveranlagung auf den 1.1.1974 waren im bisherigen § 37 GrStG enthalten.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Somit findet nach 51 Jahren erneut eine Hauptveranlagung statt. Der Zeitraum zwischen der Hauptfeststellung 1.1.1964 und 1.1.2022 beträgt 58 Jahre. Es ist ein Verdienst der Rechtsprechung, dass eine wertabhängig erhobene Grundsteuer wegen der immer deutlicher zutage tretenden Wertverzerrungen zumindest nach mehr als einem halben Jahrhundert reformiert wird.[4] Der ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehene Turnus der Hauptfeststellungen im Abstand von sechs Jahren ist von vornherein ausgesetzt und nicht realisiert worden.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Ursächlich hierfür war insb. der erhebliche Aufwand, der mit der Ermittlung von individuellen Bemessungsgrundlagen für die Gesamtmasse aller wirtschaftlichen Einheiten einhergeht. Dies hat sich auch bei den anstehenden Arbeiten nicht geändert. Bundesweit sind rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten mit einer Bemessungsgrundlage auszustatten. Somit handelt es sich bei der Grundsteuerreform um ein Massenverfahren, das innerhalb einer kurzen Zeit organisiert und durchgeführt werden muss.

 

Rz. 6– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Bei den im Rahmen der Reform diskutierten Modellen besteht – entgegen der mitunter vorgetragenen Behauptung – kein wesentlicher Unterschied zwischen einer wertabhängigen und einer wertunabhängigen Bemessungsgrundlage. Der administrative Aufwand ist vergleichbar. Dies gilt insb. bei der Hauptfeststellung zum 1.1.2022 und der Hauptveranlagung zum 1.1.2025, weil in allen Grundsteuerreformmodellen eine Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen unverzichtbar ist, wobei die qualitativen Anforderungen an die Erklärung ähnlich niedrig sind. Ferner muss bei allen Modellen die komplette Infrastruktur zur Erhebung der neuen Bemessungsgrundlagen vorbereitet werden. Dies betrifft beispielsweise die gesetzliche Vorgabe, nach der Feststellungserklärungen grundsätzlich über das Internet abgegeben werden sollen. Auch der Aufwand zur Erstellung von Erklärungsvordrucken ist insb. hinsichtlich der zu erfassenden Steuerpflichtigen identisch. Hinzu kommt, dass in den einzelnen Ländern zum Teil unterschiedliche Wege bei der Programmierung beschritten werden. Die damit verbundenen Arbeiten dürfen bei den Vorbereitungen einer Hauptfeststellung und Hauptveranlagung nicht unterschätzt werden.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Im Ergebnis ist der administrative Aufwand einer neuen Hauptveranlagung eine besondere Herausforderung für die Finanzverwaltung. Gerade aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die regelmäßig durchgeführten Hauptveranlagungen in § 16 GrStG festgelegt, dass der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt im Rahmen einer Hauptveranlagung allgemein festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich der §§ 17 und 20 GrStG – erst von dem Kalenderjahr an gilt, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt (§ 16 Abs. 2 GrStG).

 

Rz. 12– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[4] Vgl. BVerfG, Urteile v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021

IV. Keine zeitversetzte Geltung bei der Hauptveranlagung 2025

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Mit der nach § 16 Abs. 2 GrStG vorgesehenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen, den Bescheid über den Grund...

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