Rz. 1
[Autor/Stand] § 36 Abs. 1 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 stattfindet (Hauptveranlagung 2025). § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Die Vorschrift hat heute kaum noch praktische Bedeutung.[3] Auf eine Kommentierung wird daher an dieser Stelle verzichtet.
Rz. 2
[Autor/Stand] Nach § 36 Abs. 2 GrStG gelten die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge von dem am 1.1.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Diese Regelung weicht ausdrücklich von § 16 Abs. 2 GrStG ab, wonach der bei einer Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich der §§ 17 und 20 – von dem Kalenderjahr an gilt, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt.
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