Rz. 1

[Autor/Stand] § 36 Abs. 1 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 stattfindet (Hauptveranlagung 2025). § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Die Vorschrift hat heute kaum noch praktische Bedeutung.[3] Auf eine Kommentierung wird daher an dieser Stelle verzichtet.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Nach § 36 Abs. 2 GrStG gelten die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge von dem am 1.1.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Diese Regelung weicht ausdrücklich von § 16 Abs. 2 GrStG ab, wonach der bei einer Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich der §§ 17 und 20 – von dem Kalenderjahr an gilt, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[3] Troll/Eisele, GrStG, § 36 GrStG Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021

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