A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 17 GrStG enthält die Regelungen zur Neuveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Artikel 15 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976[3] geändert und ist am 1.1.1977 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform ist § 17 GrStG durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[5] geändert worden. Bei der Änderung handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Einheitsbewertung. Entsprechend wurde im § 17 Abs. 1 GrStG der Verweis ins Bewertungsgesetz angepasst. Nicht angepasst wurde zunächst der Verweis im § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG; dort wurde – wie in der zuvor geltenden Fassung des GrStG – auf den Einheitswert verwiesen. Hierbei handelte es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, welches im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[6] korrigiert wurde (vgl. dazu auch Rz. 31).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 17 GrStG ist im Abschnitt II des GrStG zur Bemessung der Grundsteuer aufgeführt und enthält die Regelungen zur Neuveranlagung, die aus verschiedenen Gründen nach § 17 Abs. 1 und 2 GrStG in Betracht kommen kann. In § 17 Abs. 3 und 4 GrStG wird geregelt, zu welchem Zeitpunkt eine Neuveranlagung durchzuführen ist.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Der geänderte § 17 GrStG gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in seiner bisherigen Fassung weiter Anwendung.

 

Rz. 5– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[2] GrStG v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965.
[3] Einführungsgesetz zur AOEGAO v. 14.12.1976, BGBl. I 1976, 3341.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[5] Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[6] Vgl. Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 – v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096 (3129).
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

II. Verwaltungsanweisungen

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 17 GrStG keine Aussagen. Mögliche Regelungen im Rahmen der noch ausstehenden Grundsteuerrichtlinien zur Grundsteuerreform bleiben abzuwarten. Es wird damit gerechnet, dass diese frühestens Ende 2020/Anfang 2021 bekannt gegeben werden.

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[2] Grundsteuer-Richtlinien 1978 – GrStR 1978 – v. 9.12.1978, BStBl. I 1978, 553.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes[3], des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes[4] und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C")[5] nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff. sowie die Kommentierung zu "Grundsteuer und Verfassungsrecht".

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. Die erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge findet gemäß § 36 GrStG aber erst auf den 1.1.2025 statt (Hauptveranlagung 2025).

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[3] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546.
[4] Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[5] Gesetz zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875.
[Autor/Stand] Autor: Krause, S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge