A. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift enthält eine Steuerbefreiung in Form eines Bewertungsabschlags von 10 % auf den nach den §§ 157 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswert. Abweichend vom Wortlaut in § 13d Abs. 2 und Abs. 3 ErbStG ("verminderter Wertansatz") handelt es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift.[2] Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, der Stellung der Vorschrift im Gesetz und seiner Überschrift.

Mit dieser Entlastungsvorschrift soll als Gegenpol zur Marktmacht großer institutioneller Wohnungsgesellschaften eine angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung – auch im EU- und EWR-Raum – durch private Eigentümer sichergestellt werden.[3]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Begünstigt sind alle Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 1 ErbStG. Das gilt auch für die mittelbare Schenkung eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks, nicht aber die mittelbare Schenkung des Gebäudes.[5] Damit sind Fallgestaltungen nicht begünstigt, in denen der Beschenkte bereits über ein Grundstück verfügt und der Schenker ihm die finanziellen Mittel für die Errichtung eines zur Vermietung bestimmten Gebäudes zuwendet. In diesem Fall liegen zwar nach Auffassung der Finanzverwaltung die Grundsätze über die mittelbare Grundstücksschenkung vor[6], mit der Folge, dass als Zuwendungsgegenstand statt des Geldbetrages ein regelmäßig niedriger zu bewertendes Grundstück zugewendet wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift betrifft die Begünstigung nur bebaute Grundstücke, nicht aber nur Gebäude.

Die Belastung mit einem Nutzungsrecht (Wohnrecht oder Nießbrauch) ist unschädlich, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt.[7]

§ 13d Abs. 4 ErbStG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Begünstigungsvorschrift auch im Fall der Erbersatzsteuer Anwendung findet, wenn sich im Vermögen einer Stiftung zu Wohnzwecken vermietete Immobilien befinden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die bisherige Vorschrift des § 13c ErbStG wurde durch Einführung eines neuen § 13c ErbStG zum Verschonungsabschlag bei Großerwerben aus systematischen Gründen im Wortlaut unverändert zu § 13d ErbStG.[9]

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[2] Die Finanzverwaltung spricht von einem Befreiungsabschlag, vgl. R E 13d Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1, 2, 3, 7 und 8, Abs. 6 Sätze 4 und 6, Abs. 9 Sätze 1 und 3 und H E 13d "Verschonungsabschlag" ErbStH 2019.
[3] Begründung Regierungsentwurf v. 28.1.2008, BT-Drucks. 16/7918 zu § 13c ErbStG, 36; ausführlich Meincke/Hannes/Holtz18, § 13d Rz. 2; zur Kritik Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 13d ErbStG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[5] Vgl. im Einzelnen Geck in Kapp/Ebeling, § 13d Rz. 8 m.w.N.; Stalleiken in von Oertzen/Loose, § 13d Rz. 7 ErbStG.
[6] H E 7.3 Nr. 5 "Mittelbare Grundstücksschenkung – Einzelfälle" ErbStH 2019.
[7] Geck in Kapp/Ebeling, § 13d Rz. 1.1 und Rz. 28 m.w.N.; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 13d Rz. 15; R E 13d Abs. 9 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[9] Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG v. 4.11.2016, BGBl. I 2016, 2464, BStBl. I 2016, 1202.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023

B. Begünstigung (Abs. 1)

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Nach § 13d Abs. 1 ErbStG werden Grundstücke i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Die Steuerbefreiung besteht somit aus einem Bewertungsabschlag von 10 %.[2] Sie kommt bei mehreren Erwerbern jedem Erwerber hinsichtlich seines Grundstückteils zugute.

 

Beispiel (keine Teilung des Nachlasses)

Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je [1]/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2.000.000 EUR.

 
  BMG für § 13d Abs. 1 Summe K1 K2
Grundstück   2.000.000 1.000.000 1.000.000
Gesamter Vermögensanfall   2.000.000 1.000.000 1.000.000
./. Nachlassverbindlichkeiten        
Bestattungskosten, § 13 Abs. 5c Nr. 3 ErbStG   10.300 5.150 5.150
Bereicherung   1.989.700 994.850 994.850
./. Steuerbefreiungen        
1. Freibetrag nach § 13d ErbStG        
Steuerwert des Anteils K1 am Grundstück 1.000.000      
Davon steuerfrei 10 %   100.000 100.000  
Steuerwert des Anteils K2 am Grundstück 1.000.000      
Davon steuerfrei 10 %   100.000   100.000
2. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG   800.000 400.000 400.000
Steuerpflichtiger Erwerb   989.700 494.850 494.850
 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Begünstigung unterliegt (anders als nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 und Nr. 4c Satz 5, § 13a Abs. 6 und § 19a Abs. 5 ErbStG) keinen Behaltensfristen.[4] Überträgt der Erwerber das begünstigte Grundstück auf Grund eines eigenen Entschlusses auf einen weiteren Erwerber, kommt die Begünstigung erneut in Betracht.[5]

 

Beispiel

Großvater G vererbt seiner Tochter T eine vermietete Wohnung, die diese ihrem Sohn (dem Enkel des G) kurz darauf weiterschenkt. Die Begünstigung des § 13d ErbStG ist auf beide Erwerbe anzuwenden.

 

Rz. 8

[Autor/Stan...

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