Rz. 6

[Autor/Stand] Nach § 13d Abs. 1 ErbStG werden Grundstücke i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Die Steuerbefreiung besteht somit aus einem Bewertungsabschlag von 10 %.[2] Sie kommt bei mehreren Erwerbern jedem Erwerber hinsichtlich seines Grundstückteils zugute.

 

Beispiel (keine Teilung des Nachlasses)

Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je [1]/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2.000.000 EUR.

 
  BMG für § 13d Abs. 1 Summe K1 K2
Grundstück   2.000.000 1.000.000 1.000.000
Gesamter Vermögensanfall   2.000.000 1.000.000 1.000.000
./. Nachlassverbindlichkeiten        
Bestattungskosten, § 13 Abs. 5c Nr. 3 ErbStG   10.300 5.150 5.150
Bereicherung   1.989.700 994.850 994.850
./. Steuerbefreiungen        
1. Freibetrag nach § 13d ErbStG        
Steuerwert des Anteils K1 am Grundstück 1.000.000      
Davon steuerfrei 10 %   100.000 100.000  
Steuerwert des Anteils K2 am Grundstück 1.000.000      
Davon steuerfrei 10 %   100.000   100.000
2. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG   800.000 400.000 400.000
Steuerpflichtiger Erwerb   989.700 494.850 494.850
 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Begünstigung unterliegt (anders als nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 und Nr. 4c Satz 5, § 13a Abs. 6 und § 19a Abs. 5 ErbStG) keinen Behaltensfristen.[4] Überträgt der Erwerber das begünstigte Grundstück auf Grund eines eigenen Entschlusses auf einen weiteren Erwerber, kommt die Begünstigung erneut in Betracht.[5]

 

Beispiel

Großvater G vererbt seiner Tochter T eine vermietete Wohnung, die diese ihrem Sohn (dem Enkel des G) kurz darauf weiterschenkt. Die Begünstigung des § 13d ErbStG ist auf beide Erwerbe anzuwenden.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Neben der Begünstigung durch den Abschlag von 10 % besteht die Möglichkeit der Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (vgl. die Kommentierung zu § 28 ErbStG Rz. 361 ff.), wenn der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Vermögens aufbringen könnte.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[2] Zum Umfang der Entlastungswirkung siehe das Berechnungsbeispiel bei Regierer/Vosseler, DStR 2015, S. 1351, 1354 und die Gestaltungsempfehlungen bei Halaczinsky, ErbStB 2015, 365, 371.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[4] R E 13d Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.
[5] Geck in Kapp/Ebeling, § 13d Rz. 29 f.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023

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