Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift enthält eine Steuerbefreiung in Form eines Bewertungsabschlags von 10 % auf den nach den §§ 157 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswert. Abweichend vom Wortlaut in § 13d Abs. 2 und Abs. 3 ErbStG ("verminderter Wertansatz") handelt es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift.[2] Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, der Stellung der Vorschrift im Gesetz und seiner Überschrift.

Mit dieser Entlastungsvorschrift soll als Gegenpol zur Marktmacht großer institutioneller Wohnungsgesellschaften eine angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung – auch im EU- und EWR-Raum – durch private Eigentümer sichergestellt werden.[3]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Begünstigt sind alle Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 1 ErbStG. Das gilt auch für die mittelbare Schenkung eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks, nicht aber die mittelbare Schenkung des Gebäudes.[5] Damit sind Fallgestaltungen nicht begünstigt, in denen der Beschenkte bereits über ein Grundstück verfügt und der Schenker ihm die finanziellen Mittel für die Errichtung eines zur Vermietung bestimmten Gebäudes zuwendet. In diesem Fall liegen zwar nach Auffassung der Finanzverwaltung die Grundsätze über die mittelbare Grundstücksschenkung vor[6], mit der Folge, dass als Zuwendungsgegenstand statt des Geldbetrages ein regelmäßig niedriger zu bewertendes Grundstück zugewendet wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift betrifft die Begünstigung nur bebaute Grundstücke, nicht aber nur Gebäude.

Die Belastung mit einem Nutzungsrecht (Wohnrecht oder Nießbrauch) ist unschädlich, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt.[7]

§ 13d Abs. 4 ErbStG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Begünstigungsvorschrift auch im Fall der Erbersatzsteuer Anwendung findet, wenn sich im Vermögen einer Stiftung zu Wohnzwecken vermietete Immobilien befinden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die bisherige Vorschrift des § 13c ErbStG wurde durch Einführung eines neuen § 13c ErbStG zum Verschonungsabschlag bei Großerwerben aus systematischen Gründen im Wortlaut unverändert zu § 13d ErbStG.[9]

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[2] Die Finanzverwaltung spricht von einem Befreiungsabschlag, vgl. R E 13d Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1, 2, 3, 7 und 8, Abs. 6 Sätze 4 und 6, Abs. 9 Sätze 1 und 3 und H E 13d "Verschonungsabschlag" ErbStH 2019.
[3] Begründung Regierungsentwurf v. 28.1.2008, BT-Drucks. 16/7918 zu § 13c ErbStG, 36; ausführlich Meincke/Hannes/Holtz18, § 13d Rz. 2; zur Kritik Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 13d ErbStG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[5] Vgl. im Einzelnen Geck in Kapp/Ebeling, § 13d Rz. 8 m.w.N.; Stalleiken in von Oertzen/Loose, § 13d Rz. 7 ErbStG.
[6] H E 7.3 Nr. 5 "Mittelbare Grundstücksschenkung – Einzelfälle" ErbStH 2019.
[7] Geck in Kapp/Ebeling, § 13d Rz. 1.1 und Rz. 28 m.w.N.; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 13d Rz. 15; R E 13d Abs. 9 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[9] Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG v. 4.11.2016, BGBl. I 2016, 2464, BStBl. I 2016, 1202.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023

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