Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschafteuerreform, 1. Aufl. 2009, Berlin; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Halaczinsky, Erbschaft-/Schenkungsteuer: Höhere Grundbesitzwerte ab 2023, UVR 2023, 49; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl. 2009, Berlin; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer, ZNotP 2010, 282; Krause/Grootens, Bewertung des Wohnteils und der Betriebswohnungen eines LuF-Betriebes, NWB-EV 2010, 180; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, NWB 2012, 3864; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, NWB 2014, 271; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, Loseblatt, München; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl. 2009, Köln; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl. 2008, Weil im Schönbuch; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl. I S. 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StuW 2010, 56.

A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 167 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt in Abs. 1 die Bewertung der Betriebswohnung und des Wohnteils unter Bezugnahme auf die Bewertung von Wohngrundstücken. Darüber hinaus ergibt sich aus § 167 Abs. 2 BewG der dabei zu berücksichtigende Anteil des Grund und Bodens. Über Abs. 3 werden die Besonderheiten der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigenden Wohnverhältnisse durch Abschläge berücksichtigt. § 167 Abs. 4 BewG schließlich beinhaltet eine Öffnungsklausel, mit der der Ansatz des niedrigeren gemeinen Wertes (Verkehrswert) erlaubt wird.

 

Rz. 2– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

II. Anwendungszeitpunkt

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 167 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.[5]

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[4] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[5] §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG; siehe dazu auch Halaczinsky, StÄndG 2015: Neue Bemessungsgrundlage in Fällen des § 8 Abs. 2 und weitere Änderungen des GrEStG, ErbStB 2016, 27; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. UVR 2017, 10.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

B. Wertermittlung bei Wohnteil und Betriebswohnungen (Abs. 1)

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Betriebswohnungen und die Wohnung des Betriebsinhabers gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Unabhängig von dieser Einstufung erfolgt die Wertermittlung jedoch nach den für die Bewertung von Wohngrundstücken des Grundvermögens geltende Vorschriften. § 167 Abs. 1 BewG verweist hier e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge