Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschafteuerreform, 1. Aufl. 2009, Berlin; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl. 2009, Berlin; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LuFBewV", ZEV 2008, 182; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer, ZNotP 2010, 282; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, NWB 2012, 1768; Kälberer, Vorweggenommene Erbfolge: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in der erbschaftsteuerlichen Gestaltungspraxis, ErbBstg 2023, 235; Krause/Grootens, Bewertung des Wohnteils und der Betriebswohnungen eines LuF-Betriebes, NWB-EV 2012, 198; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl. 2008, München; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl. 2009, Köln; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl. 2008, Weil im Schönbuch; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl. I S. 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StuW 2010, 56.

A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 168 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, fast die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zusammen. Gleichzeitig stellt § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG aber auch die Klammer zum Erbschaftsteuerrecht dar. Über § 13b ErbStG gehört nämlich nur der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu dem erbschaftsteuerlich begünstigen Vermögen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes definiert sich nach § 168 Abs. 1 BewG aus dem Wert des Wirtschaftsteiles, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteiles. Dabei schafft § 168 Abs. 2 BewG eine Ausnahmeregelung für Stückländereien, bei denen folgerichtig der Grundbesitzwert nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils bestehen kann.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 168 Abs. 3 BewG regelt die Aufteilung des Grundbesitzwertes bei Gemeinschaften oder Personengesellschaften, wobei die näheren Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 der Vorschrift enthalten sind.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Ergänzende Erläuterungen sind im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder (Anwendungserlass) zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEBewLuF) v. 1.4.2009[6] enthalten, die inzwischen zu wesentlichen Teilen in die ErbStR 2019 übernommen worden sind.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[6] BStBl. I 2009, 552: dort Abschn. 4.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

II. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 168 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des St...

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