Rz. 97

[Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung ist zur Bestimmung der Grundstücksart – wie bei der Grundbesitzbewertung – auf das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche abzustellen, § 249 Abs. 4 und 7 BewG. Insoweit wird die sich für das einzelne bebaute Grundstück ergebende Grundstücksart in beiden Bewertungsverfahren grds. deckungsgleich sein. Insofern dürfte die bei der Grundsteuerbewertung getroffene Bestimmung der Grundstücksart auch regelmäßig bei der Grundbesitzbewertung zugrunde gelegt werden können. Unterschiede dürften sich nur insoweit ergeben, als dass die Grundstücksarten bei der Grundsteuerbewertung noch breiter gefächert sind. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnung- und Teileigentum stellen dort jeweils separate Grundstücksarten dar. Vgl. zu den acht Grundstücksarten bei der Grundsteuerbewertung Rz. 16 sowie die Kommentierung zu § 249 BewG.

 

Rz. 98– 99

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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