Rz. 16

[Autor/Stand] § 181 BewG gilt ausschließlich für die Grundbesitzbewertung des Grundvermögens gem. §§ 176 ff. BewG für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Ähnlich wie im § 75 BewG zur Einheitsbewertung und im § 249 BewG zur Grundsteuerbewertung werden die bebauten Grundstücke in verschiedene Grundstücksarten eingeteilt. Wie bei der Einheitsbewertung enthält der § 181 BewG insgesamt sechs verschiedene Grundstücksarten, die sich allerdings von denen der Einheitsbewertung leicht unterscheiden. Denn bei der Grundbesitzbewertung werden die Ein- und Zweifamilienhäuser zu einer Grundstücksart zusammengefasst, dafür aber das Wohnungs- und Teileigentum als weitere Grundstücksart aufgeführt (vgl. Rz. 100 ff. und 119 ff.).

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung wird zwischen acht Grundstücksarten unterschieden. Im Vergleich zur Grundbesitzbewertung sind jedoch keine Grundstücksarten hinzugekommen, sondern es werden dort lediglich die Ein- und Zweifamilienhäuser sowie das Wohnungs- und Teileigentum jeweils als getrennte Grundstücksarten behandelt. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 249 BewG.

 

Rz. 18– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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