Rz. 50

[Autor/Stand] Nach § 40 Abs. 5 BewG werden die nach § 40 Abs. 1 und 2 BewG ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 %, für Spargel um 50 % und für Obstbau um 60 % vermindert. Das bedeutet, dass der durch Umrechnung der Vergleichszahlen in die absoluten Zahlen für die Nutzungsteile Hopfen, Spargel und Obstbau ermittelte Ertragswert nur mit 20, 50 oder 40 % angesetzt wird. Der auf den Hektar bezogene Vergleichswert ist jedoch mindestens mit 1 200 DM anzusetzen. Grund für diese nachträglich in das BewG eingefügte Vorschrift[2] war die Erkenntnis, dass die Reinerträge für die entsprechenden Nutzungen seit dem 1.1.1964 kontinuierlich gesunken waren und damit den ursprünglich unterstellten Reinerträgen nicht mehr entsprachen.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Für den Obstbau werden bei der Einheitsbewertung unterschiedliche Verfahren, und zwar je nach der Intensität des Obstbaues[4] angewendet. Das Gesetz lässt eine Minderung des Vergleichswerts nur beim gärtnerischen Nutzungsteil "Obstbau" und unter Berücksichtigung der nachstehenden Einschränkungen zu.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Hier ist zu beachten, dass Obstbau nicht immer auch als Obstbau i.S. des § 40 Abs. 2 BewG zu qualifizieren ist. Bei verstreut auf Äckern, Grünland oder Wegrainen angepflanzten Obstbäumen mit Sorten geringer Marktfähigkeit ist von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen[6], so dass ein Abschlag nach § 40 Abs. 5 BewG nicht in Betracht kommt. Das gleiche gilt für Obstbau in der Obstbaumstufe 1,5 bis 9[7], wenn die Zahl der Obstbäume bei Hochstämmen 30 und bei Niederstämmen 60 nicht überschreitet.[8]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Bei Baumobstanlagen, die nicht als Bagatellflächen einzustufen und in der Obstbaustufe 1,5 bis 4.0 angesiedelt sind, gehört allerdings nur der Wert der Baumbestände zur Grundlage für den Abschlag nach § 40 Abs. 5 BewG. Der Grund und Boden ist in diesen Fällen der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Der Mindestansatz von 1 200 DM je Hektar dient dazu, den Mindestwert für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zu unterschreiten. Der Anwendungsbereich ergibt sich im Wesentlichen bei den Sonderkulturen Hopfen und Spargel. Beim Obstbau kommt er nur ab der Obstbaustufe 4,5 zum Tragen. Dies ist dadurch bedingt, dass bis zur Obstbaustufe 4,0 der Wert des Grund und Bodens bei der landwirtschaftlichen Nutzung erfasst wird und folglich der Abschlag für die Baumbestände ungeschmälert anzusetzen ist.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Der Grund für die Einführung des Mindestwertes liegt in der Überlegung, einerseits den hohen Kapitaleinsatz bei den Nutzungen Hopfen, Spargel und Obstbau abzugelten, dabei aber mindestens den Ertragswert der landwirtschaftlichen Nutzung zu erreichen.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Die Regelungen des § 40 Abs. 5 BewG sind rechtssystematisch bedenklich, da ihnen eine Verstoß gegen das Stichtagsprinzip zugrunde liegt. Dies ist über § 21 Abs. 2 BewG zu begründen. Nach dieser Vorschrift sind für die Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Durch diese Formulierung verbietet sich eine retrospektive Betrachtungsweise.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes v. 22.7.1970, BGBl. I 1970, 1118 = BStBl. I 1970, 911.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] Obstbaustufe.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[6] Vgl. Abschn. 1.08 Abs. 4 BewRL: extensive Anbauform.
[7] Vgl. zur Ermittlung der Obstbaustufen Abschn. 6.33 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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