(1) Die Bestimmung der Obstbaustufe erfolgt nach Punkten (Absätze 2—5).

 

(2) Die Ermittlung der Punkte erfolgt zunächst für jedes Teilstück nach

 

1.

der Art der Anpflanzung; dabei ist zu unterscheiden zwischen

 

a)

Streupflanzung: Obstbäume einzeln auf Acker, Grünland oder an Wegrändern,

 

b)

Pflanzung im Verband:

aa)

Mischpflanzung von Kernobst und Steinobst,

bb)

Mischpflanzung von nur Kernobst oder nur Steinobst,

cc)

Gruppenpflanzungen nur einer Obstart; eine Obstpflanzung gilt auch dann als Gruppenpflanzung, wenn der Anteil abweichender Obstarten nicht mehr als 10 v.H. des Gesamtbestandes ausmacht;

 

2.

Einheitlichkeit oder Uneinheitlichkeit der Baumform; die Baumform gilt auch dann als einheitlich, wenn der Anteil der Bäume mit abweichender Form nicht mehr als 10 v.H. des Gesamtbestandes ausmacht;

 

3.

der Unternutzung;

 

4.

der Anzahl der auf dem Teilstück insgesamt vorhandenen Sorten.

Die Punkte ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle G 21.

Tabelle G 21

Ermittlung der Punkte für die Obstbaustufe nach Abschnitt 6.33 Abs. 2 Nrn. 1—4

(feste Sätze)
Art der Anpflanzung Baumform Unternutzung Ansätze in Punkten bei

mehr als 3

Sorten

bis zu 3

Sorten
Streu-Pflanzung Obstbäume einzeln auf Acker, Grünland oder an Wegrändern uneinheitlich ja 1,0 1,0
Pflanzung im Verband

Mischpflanzung

von

Kernobst und Steinobst
uneinheitlich ja 2,0 2,5
nein 3,0 3,5
einheitlich ja 2,5 3,0
nein 3,5 4,0

Mischpflanzung,

nur

Kernobst oder

nur Steinobst
uneinheitlich ja 3,0 3,5
nein 4,0 4,5
einheitlich ja 3,5 4,0
nein 4,5 5,0

Gruppenpflanzung,

nur eine Obstart
uneinheitlich ja 4,5 5,0
nein 5,5 6,0
einheitlich ja 5,0 5,5
nein 6,0 6,5
           

Weist eine Pflanzung im Verband mit einheitlicher Baumform sowohl ungleiche Reihenabstände als auch ungleiche Abstände innerhalb der Reihen auf und wird die Bewirtschaftung dadurch wesentlich erschwert, so ist die Obstbaustufe um 0,5 Punkte zu senken.

 

(3) Aus der Anzahl der Punkte für die einzelnen Teilstücke ist nach deren Flächenanteil am Nutzungsteil Obstbau ohne anteilige Hof- und Gebäudeflächen usw. eine durchschnittliche Anzahl von Punkten für den Nutzungsteil zu ermitteln.

 

(4) Zur Bestimmung der Obstbaustufe ist außerdem die Berücksichtigung der Marktgängigkeit der angebauten Obstsorten erforderlich. Die Marktgängigkeit ist gebietsweise unterschiedlich; sie kann daher nicht bundeseinheitlich für die angebauten Obstsorten festgelegt werden, sondern ist gebietsweise zu ermitteln.

 

(5) Zur Berücksichtigung der Marktgängigkeit der angebauten Sorten sind nach den durchschnittlichen Verhältnissen des Nutzungsteils der nach Absatz 3 ermittelten Anzahl von Punkten

bei mittlerer Marktgängigkeit 1,0 Punkt
bei guter " 2,0 Punkte
bei sehr guter " 2,5 Punkte

zuzurechnen. Bei geringster und geringer Marktgängigkeit erfolgt keine Zurechnung. Bei Streupflanzungen beträgt die Zurechnung abweichend von Satz 1 bei mittlerer, guter oder sehr guter Marktgängigkeit nur 0,5 Punkte.

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