(1) In die landwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs sind einzubeziehen
2. |
baumschulmäßig genutzte Flächen, wenn sie 5 Ar nicht übersteigen (Bagatellflächen); |
3. |
Obstbau der Obstbaustufen 1,5 bis 9, wenn die Zahl der Obstbäume bei Hochstämmen 30, bei Niederstämmen 60 nicht überschreitet. |
(2) Bei Gemüsebau der Intensitätsstufe 2 erfolgt die Einbeziehung nach Absatz 1 nicht, wenn noch andere Flächen des Nutzungsteils Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau im Betrieb vorhanden sind. Bei Erdbeeren und Strauchbeerenobst erfolgt die Einbeziehung nach Absatz 1 nicht, wenn noch andere Flächen des Nutzungsteils Obstbau, die nicht Bagatellfälle im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 sind, im Betrieb vorkommen.
(3) Die Einbeziehung der Bagatellflächen in die landwirtschaftliche Nutzung bewirkt, daß sie nach den für die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung geltenden Vorschriften des Teils 2 zu bewerten sind.
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