(1) In die landwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs sind einzubeziehen

 

1.

die Sonderkultur Spargel,

der Gemüsebau der Intensitätsstufe 2 (vgl. Teil 6) und Erdbeeren und Strauchbeerenobst,

wenn die Flächen dieser Nutzungsteile je für sich 10 Ar nicht übersteigen (Bagatellflächen);

 

2.

baumschulmäßig genutzte Flächen,

wenn sie 5 Ar nicht übersteigen (Bagatellflächen);

 

3.

Obstbau der Obstbaustufen 1,5 bis 9,

wenn die Zahl der Obstbäume bei Hochstämmen 30,

bei Niederstämmen 60 nicht überschreitet.

 

(2) Bei Gemüsebau der Intensitätsstufe 2 erfolgt die Einbeziehung nach Absatz 1 nicht, wenn noch andere Flächen des Nutzungsteils Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau im Betrieb vorhanden sind. Bei Erdbeeren und Strauchbeerenobst erfolgt die Einbeziehung nach Absatz 1 nicht, wenn noch andere Flächen des Nutzungsteils Obstbau, die nicht Bagatellfälle im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 sind, im Betrieb vorkommen.

 

(3) Die Einbeziehung der Bagatellflächen in die landwirtschaftliche Nutzung bewirkt, daß sie nach den für die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung geltenden Vorschriften des Teils 2 zu bewerten sind.

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