Rz. 29

[Autor/Stand] Unter Landwirtschaft in weiterem Sinne ist die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch den Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Die landwirtschaftliche Nutzung umfasst neben den Betriebsformen Ackerbau, Futterbau und Veredelung auch die Sonderformen des Pflanzenbau-Verbundes und des Vieh-Verbundes.[2] Zur Landwirtschaft im engeren Sinne und damit zur landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des Bewertungsrechts gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Nutzung von Ackerland und Grünland sowie der Tierhaltung nach Maßgabe der §§ 51a und 169 BewG dienen. Sie gliedert sich in die eigentliche landwirtschaftliche Nutzung und den Anbau von Hopfen und Spargel, soweit dieser Anbau zusätzlich zu einer landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmen sich nach den Anbauverhältnissen am Bewertungsstichtag. Zur Ermittlung der Anbauverhältnisse sind die veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge[3] der selbst bewirtschafteten Flächen und die Anzahl der vorhandenen Tiere maßgebend.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Der Anbau von Hopfen und Spargel in spezialisierter Form ist als Sondernutzung zu beurteilen und gehört somit nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Abs. 2 Satz 2 BewG). Liegt jedoch eine landwirtschaftliche Nutzung vor, ist der Anbau von Hopfen, Spargel und Tabak hingegen auch als landwirtschaftliche Nutzung zu erfassen.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Der landwirtschaftlich genutzte Grund und Boden teilt sich i.d.R. auf in Acker- und in Grünland. Zum Ackerland gehören dabei insb. die Flächen, die durch ständige intensive Bewirtschaftung Getreide, Hackfrüchte, Futterpflanzen oder Erträge aus Sonderkulturen hervorbringen. Das Grünland umfasst demgegenüber die Flächen, die gemäht und beweidet werden. Hierzu gehören grundsätzlich auch Streuwiesen, Hutungen und Almen.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören neben dem Ackerland und dem Grünland auch die Wirtschaftsgebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter und die stehenden Betriebsmittel sowie der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Ebenfalls einzurechnen sind die Wirtschaftsgüter Abbauland, Geringstland und Unland.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören ferner die Flächen des sog. Feldgemüseanbaus, d.h. des Gemüsebaus, soweit es sich um den Anbau von Kopf-, Weiß-, Rot- und Wirsingkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen als Hauptkultur nach landwirtschaftlichen Anbaumethoden im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge handelt; die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Nutzung kann allerdings im Einzelfall schwierig sein.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Die Rechtsprechung hat z.B. die "Tulpenzwiebelvermehrung" zu Recht aufgrund der Pflanzenart der gärtnerischen Nutzung zugeordnet. Dem Umstand, dass die Tulpenzwiebelvermehrung in jedem Fall auf von Jahr zu Jahr wechselnden Flächen betrieben wurde, wird zutreffend keine weitere Bedeutung zugemessen.[9]

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Auch Obstbau in der extensiven Anbauform gehört zur landwirtschaftlich genutzten Fläche. Ein extensiver Obstbau liegt vor, wenn Obstbäume mit Sorten geringster Marktgängigkeit verstreut auf Acker oder Grünland oder an Wegrändern und dergleichen angepflanzt werden.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Die Fläche der Baumobstanlagen mit Hoch-, Halb- oder Viertelstämmen, bei denen die Obstbaustufe im flächengewogenen Durchschnitt im Bereich von 1,5 bis 4,0 liegt, gehört ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzung. Der Wert der Pflanzenbestände rechnet zur gärtnerischen Nutzung. Auch die Brach- und Gründüngungsflächen des gärtnerischen Nutzungsteils von Baumschulen sind der landwirtschaftlichen Fläche zuzurechnen.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Darüber hinaus sind in die landwirtschaftliche Nutzung nach Verwaltungsregelung auch die sog. Bagatellfälle einzubeziehen, d.h. andere Nutzungen (z.B. gärtnerische Nutzung) und Nutzungsteile, wenn die Flächen dieser Nutzungen und Nutzungsteile nur geringfügig sind. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass die Ertragsfähigkeit gewisser Intensivkulturen von nur geringer Nutzungsgröße sich nicht wesentlich von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung unterscheidet. Die Regelung dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Unter welchen Voraussetzungen eine in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehende Bagatellfläche vorliegt wird in Abschn. 1.13 BewRL näher festgelegt. Bagatellflächen sind danach anzunehmen

  • bei der Sonderkultur Spargel,
  • bei Gemüseanbau der Intensitätsstufe 2[13] sowie Erdbeeren und Strauchbeerenobst, wenn die Flächen dieser Nutzungsteile je für sich 10 Ar nicht übersteigen,
  • bei baumschulmäßig genutzten Flächen, wenn sie 5 Ar nicht übersteigen und
  • bei Obstbau der Obstbaustufen 1,5 bis 9, wenn die Zahl der Obstbäume bei Hochstämmen 30 und bei Niederstämmen 60 nicht überschreitet.
 

Rz. 38

[Autor/Stand] Ob Bagatellfläc...

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