Rz. 284

[Autor/Stand] Die Ermittlung der Einzelertragswerte für das Abbauland und die Nebenbetriebe[2] ist durch § 125 BewG nicht näher definiert. Grundsätzlich gilt für die Ermittlung der Einzelertragswerte jedoch § 36 BewG. Danach ist der nachhaltig erzielbare Reinertrag nach den Wertverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum 1.1.1964 heranzuziehen. Die Einzelertragswerte entsprechen dem 18-Fachen dieses Reinertrags.

 

Rz. 285

[Autor/Stand] Um im Einzelfall jedoch komplizierte Reinertragsermittlungen für relative Randbereiche der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung für das Abbauland einen pauschalierten Wert von 500 DM je Hektar vorgegeben und für die Nebenbetriebe pauschalierte Verfahren zugelassen, die sich im Wesentlichen nach den für die alten Länder der Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen Werten richten. Die Bewertung des Geringstlandes richtet sich in den neuen wie auch in den alten Ländern nach § 44 Abs. 2 BewG, der einen festen Wert von 50 DM je Hektar vorgibt.[4]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[2] S. zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Nebenbetrieben den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen v. 15.12.2011, BStBl. I 2011, 1217.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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