Gleichlautende Ländererlasse vom 11.12.1990

 

1. Einführung

(1) Dieser Erlaß gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin liegen, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat. Erstreckt sich ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen sowohl auf das vorgenannte Gebiet als auch auf ein Gebiet, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, so gilt dieser Erlaß nur für den Teil des Unternehmens, der in dem in Satz 1 genannten Gebiet liegt.

(2) Die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist im beigetretenen Teil Deutschlands auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1935 in den letzten Jahrzehnten nur in wenigen Bereichen fortgeführt worden. Unabhängig von der Person des Eigentümers und des Nutzers läßt sich daher bei der Wiederherstellung der allgemeinen Grundsteuerpflicht ab 1.1.1991 nicht mehr an die Einheitsbewertung 1935 anknüpfen. § 125 Abs. 1 BewG bestimmt daher, daß die nach Wertverhältnissen 1935 festgestellten Einheitswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit dem 31.12.1990 ihre Wirksamkeit verlieren.

(3) Die weithin ungeklärten Eigentumsverhältnisse lassen es nicht zu, auf den 1.1.1991 Einheitswerte festzustellen, die von der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit auf der Grundlage des Eigentums ausgehen und daher auch für die Vermögensteuer und die Erbschaftsteuer unmittelbar gelten können. Bei den gegebenen Verhältnissen werden nach § 125 Abs. 2 bis 7 BewG Ersatzwirtschaftswerte ermittelt, bei denen an die Nutzungseinheit als Gesamtheit der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgüter angeknüpft wird, die von einem Nutzer (Pächter, Nutzungsberechtigten) bewirtschaftet wird. Die Anknüpfung an Nutzer und Nutzungseinheit bewirkt, daß auch der Nutzer Schuldner der Grundsteuer ist (§ 40 GrStG). Wegen der Ausklammerung der Eigentumsfrage bei Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts kann dieser nur für die Grundsteuer gelten und wird daher im Grundsteuermeßbetragsverfahren als unselbständige Besteuerungsgrundlage ermittelt (vgl. Teil 8).

(4) Insbesondere für Zwecke der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer kann der Ersatzwirtschaftswert nur als Ausgangsgröße dienen, aus der der anteilige Wert für im Eigentum bestimmter Personen stehende Wirtschaftsgüter (insbesondere Boden, Wirtschaftsgebäude) abzuleiten ist (§ 126 Abs. 2 des BewG). Über die Ableitung von Werten aus dem Ersatzwirtschaftswert wird im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer entschieden. Die hiermit zusammenhängenden Fragen werden Gegenstand eines besonderen Erlasses sein.

(5) Die vorstehend dargelegte Lösung macht es erforderlich, die Wohngebäude der Betriebsinhaber und ihrer Familien sowie der Arbeitnehmer des Betriebs und deren Familien nicht mehr wie bisher in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einzubeziehen (§ 125 Abs. 3 BewG). Diese Wohngebäude gehören nunmehr zum Grundvermögen und sind ab 1.1.1991 nach den für das Grundvermögen geltenden Grundsätzen zu bewerten. Soweit es sich bei den Wohngrundstücken um Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser handelt, gilt für die Grundsteuer zunächst die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche (§§ 42, 44 GrStG).

 

2. Teil 1 Allgemeines

1.01 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 33 BewG)

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dafür, ob das Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt ist, ist die Zweckbestimmung am Bewertungsstichtag entscheidend. Ein Wirtschaftsgut ist auch dann einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt, wenn es vorübergehend in einem dem Inhaber des Betriebs (Nutzer) der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gewerbebetrieb, z.B. in seinem Fuhrgeschäft oder in einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem anderen Gewerbebetrieb verwendet wird, aber die im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Nutzers überwiegt. Werden Wirtschaftsgüter auch in fremden Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet, gehören sie zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie im Sinne des Abschnitts 1.03 Abs. 8 nicht einem Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Sind Wirtschaftsgüter dazu bestimmt, sowohl einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als auch einem gewerblichen Betrieb des Eigentümers dieser Wirtschaftsgüter dauernd zu dienen, so sind sie beiden Betrieben anteilmäßig zuzurechnen.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch Grunddienstbarkeiten und wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wie Weiderechte, Streunutzungsrechte, Wegerechte. ) zuzuordnen.

(3) Grund und Boden sowie Wirtschaftsgebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft daue...

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