Rz. 554

[Autor/Stand] § 95 Abs. 3 BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 ist unter redaktioneller Angleichung an den neu in das Bewertungsrecht eingeführten Begriff "Gewerbebetrieb" ansonsten unverändert ab 1.1.1993 als § 95 Abs. 2 BewG fortgeführt worden. Damit wird klargestellt, dass die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet, nicht als Gewerbebetrieb gilt. Hiervon ausgenommen sind alle Wirtschaftsgüter, die sich in der Hand einer Kapitalgesellschaft oder einer sonstigen in § 97 Abs. 1 BewG aufgeführten Körperschaft oder Personenvereinigung befinden; sie rechnen stets zum Betriebsvermögen. Durch diese Zurechnung ändert sich jedoch an der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nichts; hier gilt weiter die Sonderregelung in § 99 Abs. 3 BewG, nach der Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind. Im Übrigen s. auch die Ausführungen in Rz. 180 ff.

 

Rz. 555– 563

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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