Rz. 180

[Autor/Stand] Die Abgrenzung des (gewerblichen) Betriebsvermögens zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen hat zunächst schon deswegen wesentliche Bedeutung, weil sich die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach völlig anderen Regeln vollzieht als die Bewertung des (gewerblichen) Betriebsvermögens. So gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften der §§ 33 ff., 158 ff. BewG.

 

Rz. 181

[Autor/Stand] Wie die gewerbliche und die freiberufliche Tätigkeit setzt auch die land- und forstwirtschaftliche Betätigung voraus, dass der Steuerpflichtige selbstständig, nachhaltig, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Im Unterschied zum Gewerbebetrieb (§ 95 BewG) und zur selbstständigen Arbeit (§ 96 BewG) stellt die Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse dar[3], vgl. näher dazu Erläuterungen zu § 33 BewG, insb. § 33 BewG Rz. 17 ff. Dazu gehören insb. Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten-, Obst-, Gemüsebau, Baumschulen), ferner die Tierzucht und Tierhaltung, sofern der Tierbestand den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beschriebenen Umfang nicht überschreitet, schließlich auch die Binnenfischerei, Fischzucht, Wanderschäferei und Imkerei. Beschränkt sich der Betrieb nicht auf den Absatz selbstgewonnener Erzeugnisse, sondern kauft der Betriebsinhaber dauernd und nachhaltig fremde Erzeugnisse hinzu, so ist zu prüfen, ob der Betrieb steuerlich noch als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige dauernd und nachhaltig Erzeugnisse über den betriebsnotwendigen Umfang hinaus hinzukauft; der steuerschädliche Zukauf führt zur Annahme eines Gewerbebetriebes.[4]

 

Rz. 182

[Autor/Stand] Erbringt ein Landwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte, so kann es sich um landwirtschaftliche Nebenleistungen handeln, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter auch für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind. Eine gewerbliche Tätigkeit ist in diesem Fall aber anzunehmen, wenn der Umsatz aus den erbrachten Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Land- und Forstwirts oder die in R 15.5 Abs. 11 Satz 1 EStR genannte Grenze von 51 500 EUR (100.000 DM) übersteigt.[6] Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft vgl. auch die ausführlichen Regelungen in R 15.5 EStR sowie die Erläuterungen zu § 33 BewG Rz. 192 ff.

 

Rz. 183

[Autor/Stand] Nicht als Gewerbebetriebe i.S.v. § 95 BewG zu qualifizieren sind an sich gewerbliche Betätigungen, die als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen, namentlich die sog. Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Substanzbetriebe. Näher dazu § 33 BewG Rz. 197 ff.

 

Rz. 184

[Autor/Stand] Die Abgrenzung des (gewerblichen) Betriebsvermögens zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erübrigt sich bei den Kapitalgesellschaften, deren gesamtes Vermögen zum (gewerblichen) Betriebsvermögen gehört (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).

Bei mitunternehmerischen Personengesellschaften, die sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten als auch eine nicht ganz untergeordnete[9] gewerbliche, nicht als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu qualifizierende Tätigkeit entfalten, ist die "Infektionswirkung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu beachten.[10] Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bei einer Personengesellschaft, die Weinbau und Kellerwirtschaft betreibt, vgl. BFH v. 29.11.2001.[11]

 

Rz. 185– 189

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[4] Näher dazu z.B. BFH v. 25.3.2009 – IV R 21/06, BStBl. II 2010, 113, mit Anm. Jachmann, juris PR-Steuerrecht 40/2009 Anm. 4, und Wendt, BFH/PR 2009, 367. Vgl. dazu auch BMF v. 19.12.2011 – IV D 4 - S 2230/11/1001 – BStBl. I 2011, 1249, i.V.m. den Gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.12.2011, BStBl. I 2011, 1213 (1214 f.) und BStBl. I 2011, 1217 (1218).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[9] Zur "Bagatellgrenze" von 3 % des Jahresnettoerlöses oder 24 500 EUR vgl. BFH v. 27.8.2014 – VIII R 6/12, BStBl. II 2015, 1002, und BFH v. 27.8.2014 – VIII R 16/11, BStBl. II 2015,996.
[10] Vgl. auch Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 95 BewG Rz. 17; Eisele in Rössler/Troll, § 95 BewG Rz. 47.
[11] BFH v. 29.11.2001 – IV R 91/99, BStBl. II 2002, 221, mit Anm. Wendt, BFH/PR 200...

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