Rz. 45

[Autor/Stand] Da es bei einer Zweckzuwendung (s. § 8 ErbStG Rz. 1 ff.) an einer Bereicherung des Erwerbers fehlt, tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der Umfang dieser Verpflichtung ist um etwaige sachliche Steuerbefreiungen (z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG) und sonstige Aufwendungen, die zur Zweckerfüllung notwendig sind, zu kürzen, z.B. Pauschbetrag von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG[2] für die Kosten der Bestattung, sofern die Zweckzuwendung den gesamten Nachlass umfasst. Ein persönlicher Freibetrag dürfte mangels einer Person als Zuwendungsempfänger nicht in Betracht kommen. Schuldner ist der mit der Ausführung der Zuwendung beschwerte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).[3]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[2] S. Meincke/Hannes/Holtz18, § 10 ErbStG Rz. 21; s. Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 36.
[3] Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 36 a.E.

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