Rz. 36
[Autor/Stand] Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG liegt eine Bereicherung nur insoweit vor, als der Vermögensvorteil nicht in vollem Umfang steuerbefreit ist, so dass es insoweit keiner Bewertung bedarf. Darunter fallen:
- Vermögensrückfälle nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG,
- Zuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ff. ErbStG, u.a. nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz[2] die zehn Jahre lang selbstgenutzte Immobilie des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners oder Kinder und Enkel des Erblassers;
- nach DBA freigestellte Vermögensposten (s. § 2 ErbStG Rz. 156);
- Sonderregelungen für ausländische Diplomaten und Konsularbeamte (s. § 2 ErbStG Rz. 75).
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