Rz. 118

[Autor/Stand] Befinden sich auf einem Grundstück verschiedene Gebäude oder Gebäudeteile und lässt sich für mindestens eines dieser Gebäude oder Gebäudeteile keine übliche Miete ermitteln, wird das gesamte Grundstück (wirtschaftliche Einheit) im Sachwertverfahren bewertet[2] (s. dazu auch § 185 BewG Rz. 96 ff.).

 

Rz. 119

[Autor/Stand] Vgl. hierzu das Beispiel in der Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2022 Rz. 206.

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Im Einzelfall kann die vorgenannte Regelung dazu führen, dass ein Mehrfamilienhaus, das losgelöst von der wirtschaftlichen Einheit als Mietwohngrundstück stets im Ertragswertverfahren zu bewerten wäre (§ 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG), in die Bewertung nach dem Sachwertverfahren einzubeziehen ist (vgl. Beispiel in der Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2022 Rz. 206). Obwohl das Mehrfamilienhaus im Sachwertverfahren bewertet werden muss, sehen die Regelherstellungskosten der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 keine Regelherstellungskosten für Mehrfamilienhäuser bzw. für die Grundstücksart Mietwohngrundstücke vor. In diesen Fällen können wohl für die Regelherstellungskosten für Wohnungseigentum (Gebäudeklasse 2 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015) herangezogen werden, da die Regelherstellungskosten des Wohnungseigentums aus den Normalherstellungskosten 2000 für Mehrfamilienhäuser im Geschosswohnungsbau abgeleitet wurden (s. Rz. 11).

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] R B 182 Abs. 5 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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