Rz. 96

[Autor/Stand] Die Unterschiedlichkeit der einzelnen Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile kann so weit reichen, dass letztlich eine getrennte Bewertung der einzelnen Gebäude nach verschiedenen Bewertungsmethoden in Erwägung zu ziehen wäre. Hieran könnte auch gedacht werden, wenn weder mit Hilfe der gewogenen, noch mit Hilfe der gewichteten noch mit der einheitlichen Restnutzungsdauer eine konkrete Restnutzungsdauer bestimmt werden kann. Die Finanzverwaltung verweist in diesem Zusammenhang auf die Regelung, dass die gleichzeitige Anwendung von verschiedenen Bewertungsmethoden bei einer wirtschaftlichen Einheit ausgeschlossen ist.[2]

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung lehnt nicht nur – m.E. zutreffend – die gleichzeitige Anwendung des Ertrags- und des Sachwertverfahrens bei einer wirtschaftlichen Einheit ab, sondern weist die Finanzämter darüber hinaus auch an, dass in den Fällen, in denen ein Grundstück sowohl über Gebäude verfügt, die im Ertragswertverfahren bewertet werden könnten, als auch über Gebäude, die im Sachwertverfahren zu bewerten sind, die Bewertung einheitlich im Sachwertverfahren zu erfolgen hat. Die Vorgabe, dass in diesen Mischfällen eine einheitliche Bewertung im Sachwertverfahren zu erfolgen hat, entspricht dem Gedanken, den die Finanzverwaltung bereits mit R 178 Abs. 8 ErbStR (Tz. 57 der gleich lautenden Erlasse vom 2.4.2007[4]) vertreten hat. Danach richtete sich die Bewertung von Grundstücken, auf denen sich neben Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nach § 147 BewG im "Bilanzwertverfahren" mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen sind, auch solche Gebäude oder Gebäudeteile befinden, die nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) zu bewerten wären, einheitlich nach § 147 BewG. Diese Regelung ersparte in der Praxis eine aufwendige und in bestimmten Fällen auch nicht mögliche Ermittlung von Erträgen. Die ursprünglich bei der Bedarfsbewertung vorgesehene Mischbewertung[5] führte zu komplizierten und im Ergebnis nicht überzeugenden Berechnungen, so dass die Mischbewertung mit R 178 Abs. 8 ErbStR 2003 zugunsten des Vorrangs von § 147 BewG abgeschafft wurde.

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Ob sich für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 der zwingende Vorrang des Sachwertverfahrens rechtfertigen lässt, könnte angezweifelt werden. Denn im Grunde müsste in Mischfällen konkret entschieden werden, ob es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Ertragsobjekt oder um ein Objekt handelt, das im Sachwertverfahren zu bewerten ist. Der pauschale Vorrang des Sachwertverfahrens hat den praktischen Vorteil, dass bei jeder wirtschaftlichen Einheit ohne weitere Ermittlungen alle Bewertungsparameter aus dem Bewertungsgesetz oder dessen Anlagen abgelesen werden können. Im Ergebnis ist der Vorrang des Sachwertverfahrens im Interesse der angestrebten Pauschalierung des Bewertungsverfahrens zu begrüßen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[2] Vgl. R B 185.4 Abs. 7 mit Hinweis auf R B 182 Abs. 5 ErbStR 2019. So bereits Abschn. 24 Abs. 5 mit Hinweis auf Abschn. 11 Abs. 5 GV-Erlass v. 5.5.2009, BStBl. I 2009, 590.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019
[5] Vgl. R 180 ErbStR 1999 sowie H 180 ErbStH 1999.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2019

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