Rz. 91

[Autor/Stand] Bei der Einordnung in die Grundstücksarten für Zwecke der Grundbesitzbewertung können sich Unterschiede zu der Einordnung in die Grundstücksarten für Zwecke der Einheitsbewertung ergeben. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Kriterien für die Einordnung. Während beispielsweise für die Einordnung in die Grundstücksarten der Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücken gem. § 181 BewG auf das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche abzustellen ist, ist bei der Einheitsbewertung nach § 75 BewG das Verhältnis der Jahresrohmiete entscheidend.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Es ist durchaus denkbar, dass – bei einer höheren Jahresrohmiete pro Quadratmeter für betrieblich genutzte Grundstücksteile als für zu Wohnzwecken genutzten Teilen – ein gemischt genutztes Grundstück der Einheitsbewertung ein Mietwohngrundstück bei der Grundbesitzbewertung oder ein Geschäftsgrundstück bei der Einheitsbewertung ein gemischt genutztes Grundstück bei der Grundbesitzbewertung darstellt.

 

Rz. 93

 

Beispiel:

Der Steuerpflichtige besitzt ein Grundstück (Baujahr 1990), in dem sich eine Parfümerie, eine kleine Steuerberaterkanzlei und zwei Wohnungen befinden. Die Jahresrohmiete 1.1.1964 (JRM) nach § 79 BewG sowie die Wohn- und Nutzflächen (WNFl.) nach der Wohnflächenverordnung betragen:

 
betriebliche Nutzung JRM: 20.000 DM (82,5 %) WNFl.: 350 m[2] (70 %)
Nutzung zu Wohnzwecken JRM: 4.250 DM (17,5 %) WNFl.: 150 m[2] (30 %)

Für die Bestimmung der Grundstücksart bei der Einheitsbewertung ist die Jahresrohmiete in die Miete für gewerbliche und freiberufliche Zwecke (Parfümerie und Steuerberaterkanzlei) sowie in die Miete für Wohnzwecke dienende Grundstücksteile aufzuteilen. Da die Jahresrohmiete für den gewerblichen und freiberuflichen Zwecken dienenden Teil 82,5 % – und somit mehr als 80 % – beträgt, handelt es sich bei der Einheitsbewertung um ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 75 Abs. 3 BewG.

Im Rahmen der Grundbesitzbewertung wird bei der Bestimmung der Grundstücksart hingegen auf das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen abgestellt. Von der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes (500 m[2]) werden 350 m[2] zu betrieblichen Zwecken (Parfümerie und Steuerberaterkanzlei) genutzt. Dies entspricht 70 %, so dass es sich bei der Grundbesitzbewertung um ein gemischt genutztes Grundstück i.S.d. § 181 Abs. 7 BewG handelt. Eine entsprechende Zuordnung ergibt sich auch bei der Grundsteuerbewertung (vgl. dazu Rz. 97 sowie die Kommentierung zu § 249 BewG).

 

Rz. 94– 96

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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