Rz. 71

[Autor/Stand] Die Besteuerung einer Familienstiftung oder eines Familienvereins nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) greift nur ein, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat und damit als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.[2] Eine ausländische Stiftung kann einen faktischen Inlandssitz haben, wenn die maßgeblichen Geschäfte vom Inland geführt werden.[3]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Näheres s. Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 15.
[3] von Oertzen in von Oertzen/Loose2, § 1 ErbStG Rz. 30.

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