Rz. 23

[Autor/Stand] Anders als § 18 BewG, der zwischen drei Vermögensarten, nämlich

  1. dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,
  2. dem Grundvermögen und
  3. dem Betriebsvermögen

unterscheidet, differenziert § 218 BewG lediglich zwischen zwei, namentlich den ersten beiden der in § 18 BewG erwähnten Vermögensarten.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Der Grund für diese Reduzierung der Vermögensarten auf zwei in § 218 Satz 1 BewG liegt darin, dass sich der sachliche Anwendungsbereich des § 218 BewG nach seiner systematischen Stellung im neuen VII. Abschnitt des II. Teils des BewG auf die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer beschränkt (s. Rz. 11), wohingegen sich das sachliche Anwendungsgebiet des § 18 BewG auch auf andere Steuerarten, insb. auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer, erstreckt (vgl. dazu auch unten, Rz. 27 a.E. und Rz. 28).

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 18 BewG und dessen Rechtsentwicklung wird auf die Erläuterungen zu § 18 BewG Rz. 3 ff. verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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