Rz. 46

[Autor/Stand] Zu den Tierbeständen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören alle Tiere, die als landwirtschaftliche Nutztiere gelten und nicht nach §§ 51, 51a BewG dem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu §§ 51, 51a BewG verwiesen.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Werden land- und forstwirtschaftliche Tierbestände vom Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorübergehend in einen anderen Betrieb als Pensionsvieh gegeben, so können diese Tierbestände nicht nach § 34 Abs. 4 BewG in den Pensionsbetrieb einbezogen werden.[3] Meist ist die Pensionsviehhaltung mit einer unmittelbaren Weidenutzung durch die Pensionstiere verbunden.[4] Allerdings haben andere Formen der Fremdtierhaltung in den letzten Jahren verstärkt an Bedeutung gewonnen. Es handelt sich dabei um die Aufzucht oder Mast von relativ großen Tierbeständen in Ställen. Pensionsvieh wird weder im Betrieb des Eigentümers noch im Betrieb des Pensionsgebers gesondert bewertet.

 

Rz. 48– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[4] Z.B. Jungtieraufzucht, Pensionspferdehaltung.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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