Rz. 99

[Autor/Stand] Vieh, das von einem Landwirt in einen anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zur Aufzucht, Haltung, Pflege, Gräsung und dergleichen übergeben wird[2], gehört weiterhin zur wirtschaftlichen Einheit des Eigentümers der Tiere und nicht zur wirtschaftlichen Einheit des Pensionsbetriebs. Deshalb sind auch bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen nach § 51 Abs. 1 BewG beim Eigentümer des Pensionsviehs die Pensionstiere in den Tierbestand des Eigentümers einzubeziehen.

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Eine andere Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen beim Pensionsbetrieb selbst bezüglich der Aufzucht, Haltung, Pflege, Weide usw. noch ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbebetrieb gegeben ist. Da der Pensionsbetrieb eine Veredelungswirtschaft darstellt, die durch Nutzung des Grund und Bodens oder durch Verwendung seiner Erzeugnisse erfolgt und gleichzeitig eine Dienstleistung für den Eigentümer der Tiere erbracht wird, hat auch diese Art der Tierhaltung grundsätzlich landwirtschaftlichen Charakter und ist auch steuerlich bis zu einem bestimmten Umfang der Landwirtschaft zuzurechnen.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Danach sind sowohl beim Eigentümer der Tiere als auch bei deren Aufzüchter die Abgrenzungsmerkmale des § 51 Abs. 1 BewG maßgebend. Dabei sind beim Eigentümer die Tiere, die er in seinem eigenen Betrieb hält, mit denen, die er in fremde Betriebe zur Aufzucht gegeben hat, und beim Aufzüchter dessen eigene Tiere mit den in seinem Betrieb aufgezogenen fremden Tieren zusammenzurechnen. Die Tiere werden folglich doppelt erfasst.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Tiere, die zur Lohnaufzucht in fremde Betriebe gegeben werden, sind stets dem Eigentümer zuzurechnen. Im Betrieb des Aufzüchters bleiben sie unberücksichtigt. Entsprechend dieser Zurechnung sind Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG nur beim Eigentümer zu machen. Ein Zuschlag am Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Aufzüchters kommt nicht in Betracht.[6]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[2] Sog. Pensionsvieh.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[6] Vgl. dazu auch FinMin. NW v. 24.1.1972 – S 3111 - 17 - VC 1 u.a., DStZ/E 1972, 82.

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